Gnadengesuche

Die Gnadensgesuche können nach den Voraussetzungen der jeweiligen Gnadenordnung, die in dem jeweiligen Bundesland ihre Gültigkeit hat bei Vorliegen der bestimmten Voraussetzungen gestellt werden. Sie sollten von einem Rechts­anwalt, am besten einem Fachanwalt für Strafrecht, der sich im Gnadenrecht auskennt gestellt werden. Nach der Gnadenordnung wird zwar die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt, aber in besonderen Fällen kann die Gnadenentscheidung dazu führen, dass die Vollstreckung des Strafurteils zurückgestellt wird. So kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch eingestellt werden. Eine solche Anordnung ist namentlich zu treffen, wenn dem Verurteilten durch die Vollstreckung ein nicht wieder gut zu machender Schaden zugefügt würde, erhebliche Gnadengründe vorgebracht und glaubhaft gemacht werden, und der Strafzweck die sofortige Vollstreckung oder ihre Weiterführung nicht erfordert.

Eine Anordnung nach Satz 1 darf nicht ergehen, wenn gegen den Verurteilten auf Jugendstrafe, Freiheitsstrafe oder eine mit einer Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt worden ist und die Freiheitsentziehung bereits vollzogen wird oder der Verurteilte der Flucht verdächtig ist.

In Bayern und Baden-Württemberg haben die Gnadengesuche teilweise Erfolg. Der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper hilft seinen Mandanten mit Gnadengesuchen und der Formulierung des Gnadengesuchs.  Die Begnadigung hat aber stets Ausnahmencharakter.

Sie soll dazu dienen, Unbilligkeiten bei nachträglich bekannt gewordenen oder eingetretenen allgemeinen oder persönlichen Umständen, wenn die verschiedenen Voraussetzungen gegeben sind, auszugleichen.

Wenn sich der Mandant zu einem Antrag auf Gnade entscheidet und einen Fachanwalt für Strafrecht damit beauftragt, ein Gnadengesuch einzureichen, so sollte dieses so gut wie möglich begründet werden. Es müssen alle Punkte angesprochen werden, die aus der Sicht des Straf­verteidigers im Strafverfahren nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Insbesondere sollte dargestellt werden, weshalb sich die Vollstreckung der verhängten Strafe nicht nur für ihn, sondern auch für die Familie im Vergleich zu den Fällen anderer Verurteilter besonders schwerwiegend auswirkt. Sollten Sie eine Begnadigung für sich anstrengen wollen, nach dem das Strafurteil rechtskräftig ist, so sollten Sie so schnell wie möglich einen Fachanwalt für Strafrecht mit dem Gnadengesuch beauftragen, damit keine Zeit verstreicht oder sogar die Vollstreckung der Freiheitsstrafe begonnen hat. Die Rechtsanwälte Zipper & Partner sind bundesweit für ihre Mandanten auch im Bereich der Gnadengesuche da.