Haftgründe

Es darf gegen den Beschuldigten die Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund vorliegt.

Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat, wobei ein strafbarer Versuch ausreichend ist.

Es wird aber mehr verlangt als ein hinreichender Tatverdacht, der für das Eröffnen des Hauptverfahrens ausreichend erscheint.

 

Wenn die Untersuchungshaft aber außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu der erwartenden Strafe steht, darf sie nicht angeordnet werden.

Ein Haftgrund liegt in der Fluchtgefahr oder wenn zu befürchten ist, dass sich der Beschuldigte verborgen hält.

Ein weiterer Grund für die Anordnung der Untersuchungshaft liegt dann vor, wenn der Beschuldigte Beweismittel vernichtet, verändert, beiseite schafft, wenn der Beschuldigte Beweismittel unterdrückt oder fälscht.

Auch ein Haftgrund stellt das Verhalten des Beschuldigten dar, wenn er in unlauterer Art und Weise auf Zeugen, Sachverständige einwirkt und deren Aussageverhalten versucht zu beeinflussen. Gleiches gilt, wenn er einen anderen beauftragt, auf die Zeugen und Sachverständige entsprechend einzuwirken.

Zusammengefasst handelt es sich um die Haftgründe der Verdunkelungsgefahr und Verdunkelungshandlungen, der Flucht und der Fluchtgefahr und der besonderen Schwere der Tat.

 

Die weiteren Haftgründe in § 112a StPO setzen eine Anlasstat wie eine Tat gegen die Sexuelle Selbstbestimmung voraus und beruhen in erster Linie auf der Wiederholungsgefahr.

Weitere Katalgotaten deren wiederholtes Begehen einen Haftgrund darstellt, sind der Raub, Diebstahl und Hehlerei sowie Betrug und Körper­verletzung.

Wenn also die Gefahr droht, dass der Täter gleiche Taten oder zumindest gleicher Art weiterhin wiederholt begeht, dann liegt ein besonderer Haftgrund vor, der die Anordnung der Untersuchungshaft rechtfertigt.

 

Auch in den Fällen der Untersuchungshaft ist der Beschleunigungsgrundsatz stets zu beachten.

 

Der Erlass des Haftbefehls wird von der Staats­anwaltschaft beantragt.

Die Untersuchungshaft wird durch einen schriftichen Haftbefehl durch den Haftrichter ausgestellt. In der Regel erfolgt dies in einem Haftbefehlseröffnungstermin.

 

Gegen die Untersuchungshaft kann der Beschuldigt mit einer Haftbechwerde oder einem Haftprüfungsantrag vorgehen.

 

Im Falle der Haftunfähigkeit kann der Haftbefehl nicht vollzogen werden. Es gilt: Eine Haftunfähigkeit steht dem Erlass eines Haftbefehls grundsätzlich nicht entgegen, hindert aber seinen Vollzug. Die Prüfung der Haftunfähigkeit orientiert sich an den Kriterien des § 455 StPO.

 

Der Europäische Haftbefehl ist in § 78 IRG - es handelt sich um das Gesetz zur Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen - geregelt: Die Auslieferung von Deutschen Staatsangehörigen an einen Drittstaat und die Einlieferung von Deutschen Staatsangehörigen nach Deutschland.