Halbstrafe und 2/3-Strafe

Halbstrafe und 2/3 Strafe bedeuten für den Mandanten eine besondere Gelegenheit, die Straf­vollstreckung vorzeitig zu beenden und nach Vorliuegen der besonderen Voraussetzungen den Rest der Freiheitsstrafe auf Bewährung in Freiheit zu verbringen. Bundesweit wird der Antrag auf Halbstrafe an das jeweils zuständige Landgericht und die dortige Straf­vollstreckungskammer gestellt. Die Hürde für die Halbstrafe und die damit einhergehende vorzeitige Entlassung aus der Haft ist hoch. Es müssen die besonderen Merkmale in der Person, in der Tat und in der Persönlichkeit vorliegen. Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper hilft in vielen Fällen bundesweit seinen Mandanten bei der Beantragung der vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft zum Zeitpunkt der Halbstrafe. 

Der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper hilft bundesweit an allen Straf­vollstreckungskammern in Deutschland seinen Mandanten dabei, die Halbstrafe zu erreichen. Er setzt sich für seine Mandanten ein, dass die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Selbst in Fällen von einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren besteht selbst­verständlich die Möglichkeit der Halbstrafe nach § 57 Abs.2 StGB. Die Voraussetzungen sind zwar nicht gering,  aber für viele Mandanten zu schaffen.

Halbstrafe bei einer Freiheitsstrafe auch von mehr als 2 Jahren möglich

Die Halbstrafe hat verschiedene Voraussetzungen. Dabei muss unterschieden werden, ob man Erstverbüßer ist, ob man eine Freiheitsstrafe von weniger als 2 Jahren oder mehr als 2 Jahren bekommen hat.

Wennman Erstverbüßer ist, also erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt, fällt man schon unter § 57 Abs.1 StGB

Wenn man eine Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren erhalten hat und man hat die Hälfte verbüßt, mindestens jedoch sechs Monate, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen,  wenn die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

In diesem Fall sollten Sie in jedem Fall den Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen, der für Sie die Halbstrafe beantragen wird wie auch den 2/3 Antrag stellt.

Die §§ 56a - 56e StGB gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

Die § 56f und § 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder nur deshalb nicht unterliegen, weil der verletzten Person aus der Tat ein Anspruch der in § 73a StGB bezeichneten Art erwachsen ist.

Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

Voraussetzungen der Halbstrafe im Einzelnen:

Die Freiheitsstrafe kann in einigen Fällen nach der Hälfte der verhängten Zeit zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Halbstrafenantrag bzw. Antrag auf Gewährung der Halbstrafe und Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ist am beste von einem Fachanwalt für Strafrecht, der in dem Bereich von Straf­vollstreckung und auch im Bereich der Halbstrafe erfahren ist, zu stellen.

Die Rechtsanwälte Zipper & Partner verfügen über eine langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Straf­vollstreckung und insbesondere auch auf dem Gebiet der Halbstrafe und des Zweidrittel Antrags.

Die Aussetzung der Strafe als sogenannte Halbstrafe ist nur für diejenigen Gefangenen sinnvoll, wenn die Freiheitstsrafe mindestens 9 Monate beträgt. Im Fall, dass die Freiheitsstrafe nur 9 Monate beträgt, ist eine Halbstrafe nicht zu beantragen, da man hier in jedem Fall eine Mindestverbüßungszeit von 6 Monaten aufweisen muss.

Nach der Vorschrift des § 57 Abs.2 StGB kann nach dem pflichtgemäß ausbeübten Ermessen des Gerichts - also der Straf­vollstreckungskammer - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe angeordnet werden.

Dabei muss zwischen dem sogenannten Erstverbüßer also einem Angeklagten, der zum ersten mal in seinem Leben in Haft ist und den sonstigen besonderen Umständen unterschieden werden. In beiden Fällen müssen die „übrigen Voraussetzungen“ der Vorschrift des § 57 Abs.1 StGB in jedem Fall erfüllt sein.

Nach § 57 Abs.2 StGB kann auf Halbstrafe entschieden werden, wenn die Einwilligung des Verurteilten vorliegt, wenn eine erstmalige Verbüßung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt gegeben ist wenn die Mindestverbüßungszeit von sechs Monaten erledigt ist und unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit die Aussetzung des Strafrestes verantwortet werden kann.

Aber auch im Falle einer längeren Freiheitsstrafe als 2 Jahre kann es zur positiven Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Halbstrafe kommen. Dazu müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Scheidet also eine Halbstrafen-Aussetzung nach § 57 Abs.2 Nr. 1 StGB aus, weil die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre übersteigt, kann das Gericht nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe ausnahmsweise die Vollstreckung des Rests auch noch unter den folgenden Voraussetzungen zur Bewährung aussetzen: Es muss die Einwilligung des Verurteilten, vorliegen, die Mindestverbüßungszeit von sechs Monaten muss erledigt sein, das Vorliegen besonderer Umstände muss gegeben sein und unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit kann die Aussetzung des Strafrestes verantwortet werden. Besondere Umstände müssen sich aus der Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergeben. Dabei handelt es sich um Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl BGHSt 29, 370, 371 = NJW 1981, 409). Die Vorschrift gleicht – mit Ausnahme des Bezugs zur Entwicklung im Vollzug – völlig dem § 56 Abs 2 StGB, der für die Aussetzung von Freiheitsstrafen über einem Jahr ebenfalls „besondere Umstände“ verlangt.

Der Antrag auf Halbstrafe kann aber erst nach der Mindestverbüßungsdauer von 6 Monaten gestellt werden.

Für die JVA Mannheim ist die Straf­vollstreckungskammer Mannheim zuständig. Die Straf­vollstreckungskammer Karlsruhe ist für die JVA Bruchsal und die JVA Kieslau die richtige Straf­vollstreckungskammer. Für die JVA Offenburg ist die Straf­vollstreckungskammer Offenburg und für die JVA Weiterstadt ist es die Straf­vollstreckungskammer Darmstadt, die über den Antrag auf Halbstrafe entscheidet.

Die Rechtsanwälte Zipper & Partner in Schwetzingen sind bei Halbstrafe und 2/3 Anträgen ihren Mandanten bundesweit behilflich, wenn es um eine Abkürzung des Vollzugs von Freiheitsstrafen im Sinne von Halbstrafe oder Zweidrittel geht. dies gilt auch für die JVA Karlsruhe, JVA Offenburg, JVA Traunstein, JVA Ulm, JVA Mannheim, JVA Landshut, JVA Dietz und die JVA Frankenthal.