Handeltreiben mit Betäubungs­mitteln

Handeltreiben mit Betäubungs­mitteln ist die häufigste Erscheinungsform, die in Anklageschriften oder auch in Strafbefehlen auftaucht. Es existiert aber keine Definition für das Handeltreibende mit Betäubungs­mitteln. Der Begriff „Handeltreiben“ wird in den Begriffs­bestimmungen des BtMG nicht genannt. Der Gesetzgeber hat die anderen im Gesetz verwendeten nicht eigens definierten Begriffe offenbar als bekannt vorausgesetzt, so auch den Begriff des Handeltreiben. Dabei sind die verschiedensten Möglichkeiten gegeben, inwiefern das Handeltreiben als Tatbestandsalternative bereits im frühen Stadium des Drogengeschäfts erfüllt sein kann. Die Vorschrift des § 30 BtmG stellt das Anbauen, das Herstellen und das Handeltreiben von bzw. mit BtM als Mitglied einer Bande, die sich zu fortgesetzter Begehung solcher Taten verbunden hat, unter besondere Strafe. Nach Einführung des § 30a Abs. 1 durch das OrgKG gilt die Vorschrift nur noch für die Fälle, in denen der Grenzwert der nicht geringen Menge nicht erreicht wird. Nach der ganz herrschenden Auffassung ist der Begriff des Handeltreibens sehr weit auszulegen. Nach der durch die Rechtsprechung des BGH vorgenommenenund fortentwickelten Begriffsbestimmung ist Handeltreiben mit Betäubungs­mitteln jede eigennützige auf die Förderung des Umsatzes von BtM gerichtete Tätigkeit. Ausreichend dafür ist auch eine einmalige, gelegentliche, vermittelnde oder bloß unterstützende Tätigkeit. Jede umsatzfördernde Handlung ist ausreichend, ohne dass es bereits zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen sein muss. Die Förderung muss sich nicht auf eine bestimmte, tatsächlich vorhandene BtM-Menge beziehen. Es kommt auch nicht darauf an, ob das BtM, das der Täter anbietet oder erwerben will, überhaupt zur Verfügung steht. Vielmehr genügt es, wenn die entfaltete Tätigkeit auf die Übertragung von BtM von einer Person auf eine andere abzielt. Auf die tatsächliche Förderung des erstrebten Umsatzes kommt es nicht an. Handeltreiben mit Betäubungs­mitteln ist kein Erfolgsdelikt.