Illegale Beauftragung und Erwerbstätigkeit

Zuwanderungsgesetz und illegale Beschäftigung 

Ein Teil des Arbeitsstrafrecht ist die illegale Beschäftigung von Ausländern. Im Zuge des Mangels an deutschen Fachkräften ist die Bundesregierung im Oktober 2018 endlich zu einem neuen Eckpunktepapier gekommen. Das neue Zuwanderungsgesetz oder Fachkräftezuwanderungsgetz (so die Bezeichnung durch die CDU), das von der großen Koalition mit Eckpunkten am 02.10.2018 verabschiedet worden ist, führt so manchen Weg in die Illegale Beschäftigung oder auch wieder heraus. Die Grenze ist vollkommen schwammig: Denn nach den ersten Informationen, die wir erhalten haben, soll ein sogenannter Spurwechsel nicht möglich sein. Das bedeutet, dass ein Asylbewerber nicht legal in Deutschland arbeiten darf.

Es soll zwar Fachkräften auch außerhalb der EU der Umzug nach Deutschland ermöglicht werden, trotz eines erheblichen Mangels an Fachkräften soll aber eine Einschränkung für Asylbewerber bestehen. Denn es soll nur der Umzug nach Deutschland denjenigen möglich und erlaubt sein, um in Deutschland zu arbeiten, die zwar ausländisch, nicht akademisch ausgebildete Fachkräfte sind, und dann künftig die Möglichkeit bekommen, für sechs Monate nach Deutschland zu kommen, um sich einen Job zu suchen, für den sie durch ihre Ausbildung qualifiziert sind. Voraussetzung dafür sind – neben einer qualifizierten Ausbildung – auch deutsche Sprachkenntnisse, die für die angestrebte Tätigkeit notwendig sind. Bisher mussten auch Menschen mit beruflicher Qualifikation vorher einen Arbeitsvertrag nachweisen.

Eckpunktepapier der Bundesregierung aus dem Oktober 2018

Zudem sieht das Eckpunktepapier vor, dass Hochschulabsolventen und Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung in allen Berufen in Deutschland arbeiten können, wenn "ein Arbeitsplatz und eine anerkannte Qualifikation vorliegen". Damit fällt zum einen die Beschränkung auf Engpassberufe weg. Verzichtet wird zum anderen auch auf die sogenannte Vorrangprüfung, bei der bisher geprüft werden muss, ob für einen Job auch ein inländischer Bewerber zur Verfügung steht. Die neuen Möglichkeiten sollen zunächst auf fünf Jahre befristet gelten.

Illegale Beauftragung und Erwerbstätigkeit eines Ausländers bedeutet nach § 98 Abs. 2a AufenthG, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen Ausländer zu einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt.

Diese Vorschrift knüpft genauso wie § 404 Abs.2 Nr. 3 SGB III an die Genehmigungspflicht der Erwerbstätigkeit des Ausländers an. Im Hinblick auf die Beauftragung einer nachhaltigen entgeltlichen Dienstleistung bzw. zu einer nachhaltigen, entgeltlichen Werkleistung gilt nach dem Willen des Gesetzgeber, dass die Schwelle zur Nachhaltigkeit nicht überschritten sein soll, wenn es sich bei der Leistung nur um eine gelegentlichen Hilfeleistung handelt, wenn es sich um Beauftragungen im Rahmen von Kontakten in Ladengeschäften oder in ähnlichen Gelegenheiten handelt. Bei reinen Gefälligkeiten und auch im Fall von Nachbarschaftshilfe soll das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit ebenfalls nicht angenommen werden. Insofern liegt ein Spiegelbild zu den Ausführungen zur Schwarzarbeit in § 8 Abs. 4 SchwarzArbG vor. Auf Seiten des beauftragen Ausländers ist die Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Ob der Ausländer tatsächlich aber auch Lohn erhält, seine Dienstleistung vergütet wird, ist unerheblich. Die illegale Beauftragung und Erwerbstätigkeit eines Ausländers stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt nach 3 Jahren. Das ergibt sich aus § 31 Abs.2 Nr. 1 OWiG.

Der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper verteidigt an allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist für seine Mandanten bundesweit tätig.