Insolvenz­strafrecht

Insolvenz­antrags­pflicht und Insolvenzverschleppung

Die Insolvenz­antrags­pflicht ist die grundlage des Insolvenz­strafrechts und die Basis der Insolvenzverschleppung. Der Geschäfts­führer einer GmbH und Vorstände einer AG trifft die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn ihr Unternehmen insolvent, also zahlungsunfähig oder überschuldet, ist. Die Pflicht, den Insolvenzantrag innerhalb der 3 Wochen Frist zu stellen, ergibt sich aus § 15a InsO. Die Verantwortlichen des Unternehmens haben also innerhalb einer Frist von 3 Wochen den Insolvenzantrag zu stellen. Das bedeutet, dass man nur maximal solange warten darf, dass ein eingetretener Insolvenzgrund innerhalb der drei Wochen noch beseitigt werden kann.

Kommen die Geschäftsleiter ihrer Insolvenz­antrags­pflicht nicht nach, können sie persönlichen Haftungsrisken ausgesetzt sein. Es besteht dann die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung.

Gerade im Falle einer Insolvenz wird sich der Geschäfts­führer der GmbH ie Frage stellen: Habe ich mich wegen Insolvenzverschleppung strafbar gemacht? Etwa wegen des Vorwurfs eines Bankrotts oder aber auch wegen Steuer­hinterziehung. Der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper berät präventiv und verteidigt dann auch repressiv bei Delikten im Insolvenz­strafrecht wie Insolvenzverschleppung und Bankrott.

Die Voraussetzungen der Insolvenzverschleppung und der dann in § 15a InsO geregelten Haftung des Geschäfts­führers sind sehr vielfältig. Sie beinhalten unter anderem auch das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Die Insolvenzgründe, die zur Insolvenz­antrags­pflicht führen: Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit.

In nachfolgenden Beiträgen wird versucht, die Unwägbarkeiten bei einer Insolvenzverschleppung aufzuzeigen. Insbesondere soll aber auch dargestellt werden, dass im Falle einer Insolvenzverschleppung in erheblichem Umfang auch zivilrechtliche Forderungen zu befürchten sind.

Die Fragen zu möglichen Straftaten und deren Folgen zum Insolvenz­strafrecht beantwortet der Fachanwalt für Strafrecht sehr gerne. Auch wenn sich die Insolvenz nicht in Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Speyer, Darmstadt, Karlsruhe, Bruchsal oder Frankfurt zugetragen hat.

Man sollte als Geschäfts­führer, der sich dem Vorwurf einer Insolvenzverschleppung konkfrontiert sieht, umgehend mit einem Fachanwalt für Strafrecht besprechen.

 

Bankrott

Der Bankrott gehört neben der Insolvenzverschleppung auch zum Insolvenz­strafrecht.  Zu den weiteren Insolvenzstraftaten im Insolvenz­strafrecht gehören die Gläubigerbegünstigung und die Schuldnerbegünstigung.

Im Wirtschafts­strafrecht gehören die Straftaten in der Insolvenz und um die Insolvenz zu den dritthäufigsten Delikten. Im Insolvenz­strafrecht muss man immer den Insolvenzgrund vor Augen haben: Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunfähigkeit.

Gerade in der wirtschaftlichen Krise ist das Handeln der strafbaren Personen besonders zu beachten. Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit sind die Anzeichen für eine wirtschaftliche Krise des Unternehmens. Bei Bankrotthandlungen in der Krise nach § 283 Abs.1 StGB in Verbindung mit § 283a StGB ist die vollständige Gruppe der vorgenannten Merkmale vorhanden.

Dabei stellen die Tatbestände der Bankrott - Herbeiführung nach § 283 Abs.2 StGB, § 283 Abs.4 Nr.2 StGB allein auf den Eintritt der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit ab.

Insolvenzstraftaten gemein ist die wirtschaftliche Krise.

Das Handeln in der wirtschaftlichen Krise. Fraglich ist in diesem Zusammenhang meist der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Krise. Die Beantwortung der Frage, ob eine wirtschaftliche Krise im Sinne der Bankrott Straftaten vorliegt, bedarf vielfach einer Aufarbeitung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens.

 

Wirtschaftliche Krise

Einen einheiltichen Begriff der strafrechtlichen und insolvenzrechtlichen Interpretation der wirtschaftlichen Krise gibt es nicht.

Mit Ausnahme der der Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b StGB betreffen die gesamten Normen aus den §§ 283 ff. StGB Verhaltensweisen, die der Gesetzgeber als wirtschaftlich verantwortlungslos oder insolvenzträchtige und damit pflichtwidrige Verhaltensweisen bezeichnet. Das Verhalten muss aber in der wirtschaftlichen Krise und gerade dann pflichtwidrig gewesen sein.

Die wirtschaftliche Krise wird beschrieben mit den Merkmalen Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit.

Täter der Insolvenzdelikte können aber nur natürliche Personen sein. Die Beschränkung des Täterkreises folgt aus der Norm des § 283 Abs. 6 StGB. Daraus ergibt sich, dass der Täter seine Zahlungen eingestellt haben muss. Über das Vermögen des Täters muss das Insolvenzverfahren eröffnet worden sein. Über den Insolvenzantrag des Täters muss der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren abgelehnt worden sein.

Da im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise häufig der Schuldner im Sinne des § 283 StGB bis § 283c StGB ein Unternehmen ist, wird der Täterkreis über die Norm des § 14 StGB auf die verantwortlich handelnde Person eingeschränkt. § 14 StGB verweist dann insoweit auf leitende Unternehmensangehörige.

Die Norm des § 14 StGB dehnt aber gleichzeitig die Anwendbarkeit des Straftatbestandes auch auf bestimmnte Organe und Vertreter und nach § 14 Abs.2 StGB sogarauf bestimmte Vertreter aus.

Damit zählen zu dem Täterkreis durch die Erweiterung über § 14 StGB die vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person und die Mitglieder dieser Organe wie der Vorstand der AG und der Vorstand einer Genossenschaft.

Bankrott, Untreue, Steuer­hinterziehung, Betrug, Kreditbetrug, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.

Diese Delikte gehen meistens einher mit einer strafbaren Handlung im Sinne des Gesetzes über die Geldwäsche.

Im Falle einer Verurteilung wegen eines Insolvenzdeliktes drohen nicht nur berufsrechtliche Konsequenzen im Sinne des § 132 StGB, also ein jeweiliges Berufsverbot und für Beamte bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr (Ruhebeamte 2 Jahre), sondern auch zivilrechtliche Haftungsfolgen:

Beispielsweise stellt § 266a StGB genauso wie § 283 StGB eine Schutznorm im Sinne des § 823 Abs.2 BGB dar.

Eine Durchgriffshaftung bestimmt unter anderem auch § 6c GmbHG. Dies ist seit der Neufassung des GmbHG nach der Einführung des MoMiG im September 2009 der Fall

Allen Insolvenzdelikten gemeinsam ist der dreischichtige Aufbau:

Zunächst muss objektiv vorliegen: Entweder Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit.

Dann muss eine Handlung vorhanden sein, wie beispielsweise das „Beiseiteschaffen von Vermögenswerten oder Vermögensgegenständen“.

Schließlich bedarf es eines adäquat verursachten Schadens, der dem Verantwortlichen zuzurechnen ist.

 

Überschuldung:

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der objektive Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit nach der aktuellen Gesetzesfassung des § 19 InsO – der die Überschuldung regelt – wohl im Ergebnis der einzige tatsächliche Insolvenzgrund sein kann.

Denn insbesondere nach dem Finzanzmarktstabilisierungsgesetz der großen Koalition, das am 01.10.2008 in Kraft getreten ist, kommt es im Wesentlichen darauf an, dass die Fortführungsprognose positiv ist.

Die Fortführungsprognose wird von einem der IHK beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater für das aktuelle Geschäftsjahr und zunächst nur für das kommende Geschäftsjahr bestimmt.

Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass einfache Rangrücktrottserklärungen beispielsweise von Gesellschaftern nicht ausreichen, um die Überschuldungsbilanz zu einer guten Fortführungsprognose zu verändern.

Es bedarf eines qualifizierten Rangrücktritts, so dass die Bilanz diesbezüglich „bereinigt“ sich darstellt.

Hinsichtlich des Überschuldungsstatus sind von der Rechtsprechung aber durchaus Anforderungen zu erfüllen, die im Rahmen der Strafbarkeit des § 283 StGB zu berücksichtigen sein werden.

Insbesondere aber der objektive Tatbestand der Insolvenzverschleppung bedarf einer genauen Überprüfung, da dieser nur bei der stichtagsgenauen Überschuldung gegeben sein dürfte.

Die Dreiwochenfrist läuft dann erst zu diesem Tag (allerdings rückwirkend), so dass im Moment des von einem Dritten gestellten Insolvenzantrags noch ausreichend Gestaltungsspielraum und Zeit besteht, um die von dem Gesetzgeber weiterhin erforderliche Fortführungsprognose als gut darzustellen.

 

Zahlungsunfähigkeit:

Hier wird der Begriff legaldefiniert in der Vorschrift des § 16 InsO.

Der häufigste Fall einer Insolvenzverschleppung aufgrund der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit, wenn der Geschäfts­führer / andere verantwortliche Persont es unterlassen hat, innerhalb von weniger als 3 Wochen, entweder die Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden oder im Rahmen einer Vereinbarung mit den Gläubigern den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens vermeidet, gleichzeitig aber eine gute Fortführungsprognose ausgestellt bekommt.

Auch wenn man die Suchbegriffe Insolvenzverschleppung Karlsruhe oder Überschuldung Karlsruhe genauso wie Verstoß gegen die Buchführungspflichten Karlsruhe eingibt, kommt man zu dem Angebot der Rechsatnwälte Zipper & Collegen. Im Falle einer bilanziellen Überschuldung oder bei Zahlungsunfähigkeit kann wie auch im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Insolvenzverschleppung dann gegeben sein, wenn der nsolvenzschuldner die 3- Wochenfrist nicht eingehalten hat.

Sollen Sie einen Anhörungsbogen der Kriminalpolizei erhalten, aus dem der Tatvorwurf der Insolvenzverschlleppun oder des Bankrott hervorgeht, wird dringend empfohlen, sich mit einem Fachanwalt für Strafrecht in Verbindung zu setzen.

Dieser wird Ihnen die Voraussetzungen des Antragserfordernisses des GmbH Geschäfts­führers sowie das Risiko einer etwaigen Alleinhaftung und nur möglicherweise einer Haftung des Gesellschafters erklären.

Das gleiche Risiko trifft natürlich auch den Vorstand einer AG, der im Falle einer Insolvenzverschleppung mit dem Privatvermögen haften muss.

Die Haftung des Vorstands der AG ist aber noch weitaus vielfältiger, da dieser auch noch die gesamten Vorschriften des Aktiengesetzes zu beachten hat.

Schuldnerbegünstigung, Nachrangigkeit von Forderungen, Anstiftung und Beihilfe zur Schuldnerbegünstigung, Gläubigerbenachteiligung

Gläubigerbegünstigung / Gläubigerbenachteiligung: Beihilfehandlungen zur Gläubigerbenachteiligung, Vermeidung von Risiken der Gläubigerbenachteiligung im Unternehmen:

Ansatzpunkte bei Vertrieb, Controlling, Maßnahmen wie Arbeitsvertragliche Anweisungen, Arbeitgeberdirektionsrecht, Forderungs­management nach Eingang der Gläubiger und Fälligkeit der Forderungen strukturieren, Mitteilungen an Finanzamt, welche Forderung in welchem Umfang realisiert werden kann.