Kassenarzt Untreue

Der Kassenarzt kann Untreue begehen. Der Kassenarzt ist zwar nach der Entscheidung des BSG vom 17.12.2009 nicht Vertreter der Krankenkasse. Mit Beschluss vom 29.03.2012 hat der Große Senat für Strafsachen auch eine Stellung des Vertragsarztes als "Beauftragter" der Krankenkasse im Sinne des § 299 StGB abgelehnt. Dies wurde damit begründet, dass der Vertragsarzt nicht in erster Linie im Interesse der Krankenkassen, sondern im Interesse des Patienten handelt. Nach der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 10.08.2016 liegt keine Vermögensbetreuungspflicht des Kassenarztes gegenüber der Krankenkasse vor. Denn er hat in erste Linie den Patienten und nicht das Vermögen der Krankenkasse zu betreuen. Dies wird wörtlich begründet wie folgt: All dies zeigt exemplarisch, wie problematisch und dem Patienteninteresse geradezu entgegengesetzt es wäre, aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot, das die verordnenden Kassenärzte trifft, auch eine Vermögensbetreuungspflicht für das Vermögen der Krankenkassen mit der Qualität einer Hauptpflicht abzuleiten.

Aber nach dem BGH 4. Strafsenat begeht der Kassenarzt eine Untreue. Der 4. Strafsenat setzt sich mit der Rechtsprechung des Großen Senats nicht wirklich auseinander, wenn er am 16.08.2016 entscheidet, dass es sich bei der Vermögensbetreuungspflicht des Kassenarztes um die Hauptpflicht des Kassenarztes handelt. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs 4. Strafsenat betreut der Kassenarzt das Vermögen der Krankenkasse: Der Kassenarzt nach dieser Entscheidung - entgegengesetzt der Entscheidung des Großen Senats und des Bundessozialgerichts - Betreuer des Vermögens der Krankenkasse. Der Kassenarzt soll im Rahmen seiner Tätigkeit, bei der es um den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, nämlich die Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktions­fähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung geht, das Wirtschaftlichkeitsgebot besonders beachten. Das Bundesverfassungsgericht hat den Kassenarzt als „Sachwalter der Kassenfinanzen insgesamt“ bezeichnet. Er begeht dann eine Untreue, weil er bei den medizinisch indizierten Entscheidungen zu Lasten der Krankenkasse, selbst wenn er zugunsten des Patienten handelt: Den Kassenarzt trifft also nach der Entscheidung des 4. Strafsenats am BGH eine Vermögensbetreuungspflicht in Bezug auf die Krankenkasse. Das bedeutet, entgegen der bereits vom 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.12.2012 vorliegenden Entscheidung, dass es nicht an dem besonderen Näheverhältnis von Krankenkasse und Kassenarzt im Sinne des § 266 StGB fehlt. Das heißt: Der Kassenarzt kann sich im Verhältnis zur Krankenkasse wegen einer Untreue, also wegen eines Verstoßes gegen die Vermögensbetreuungspflicht strafbar machen. Der Arzt hat natürlich dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Verordnung der Medikamente die ärztliche Behandlung in erster Linie im Interesse des Patienten und vor allen Dingen auftragsgemäß im Interesse des im Auftrag erteilenden Patienten erfolgt. Nicht nur der „Privatarzt“, sondern auch der Kassenarzt ist nach dem Eid des Hippokrates als grundlegende Formulierung der ärztlichen Ethik insbesondere dazu verpflichtet, dem Patienten zu helfen und für die Gesundheit des Patienten zu sorgen. Der Kassenarzt muss zwar bei der Verordnung von Medikamenten insbesondere auf die wirtschaftlichen Belange der Krankenkasse Rücksicht nehmen.