Legal highs Kräuter­mischungen Straf­verteidigung

Legal highs Kräuter­mischungen in der Straf­verteidigung: JWH-018 und andere legal highs insbesondere Kräuter­mischungen bedeutet, dass hier Informationen über die nicht geringe Menge von JWH-018 beschrieben sind, wie auch Informationen zu den anderen legal highs. Die nicht geringe Menge von legal highs war so noch nie definiert worden. Sie wurde regelmäßig geschätzt. Mit der Entscheidung des BGH vom 14.01.2015 wurde die nicht geringe Menge auf festgelegt: 1. Die nicht geringe Menge der synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes beginnt bei zwei Gramm. Legal Highs in der Straf­verteidigung sind sehr häufig, da in der chemischen Entwicklung immer wieder versucht wird, einen Schritt weiter als der Gesetzgeber zu sein: Noch bevor eine neue Verästelung in der chemischen Substanz verboten worden ist, liegt sie schon vor.

Bei den legal high handelt es sich um psychoaktive Stoffe deren Auswirkungen derzeit noch nicht abschließend geklärt sind.

Diese Kräuter­mischungen sind nicht verboten, wenn sie noch nicht in der Anlage zu dem BtmG aufgeführt sind.

Mit der Entscheidung vom 05.11.2015 hat der BGH entschieden, dass die nicht geringe Menge JWH-019 bei 6 Gramm Wirkstoffgehalt liegt.  Diese legeal highs gehören zu den psychoaktiven Substanzen und sind vom BH als gefährlich eingestuft worden. Der BGH hatte ein umfangreiches Gutachten des Laborleiters der Forensik in Freiburg eingeholt. Aus dem Gutachten der Universitätsklinik Freiburg ist zu entnehmen, dass es sich bei JWH-018 um ein nach dem amerikanischen Chemiker John W. Huffman benanntes vollsynthetisches Aminoalkylindol handelt, das bisher nicht in klinischen Studien am Menschen getestet wurde. Anders als der Wirkstoff Tetrahydrocannabinol, der am CBrRezeptor nur als partieller Agonist bindet, wirken JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes dort als volle Agonisten. Dies führt dazu, dass sie wesentlich stärkere Effekte, auch solche lebensbedrohlicher Art, erzeugen können. Im Zusammenhang mit diesen Unterschieden der Substanzen JWH-018 einerseits und Tetrahydrocannabinol andererseits bei der sog. intrinsischen Aktivität ist auch zu sehen, dass JWH-018 gegenüber Tetrahydrocannabinol eine höhere Potenz aufweist. Das heißt, dass das Maß der Wirkstärke in Abhängigkeit von der Dosis oder Konzentration deutlich höher anzusiedeln ist. Entsprechend ist bei JWH-018 zur Erzielung einer Wirkung eine gegenüber Tetrahydrocannabinol wesentlich geringere Dosis erforderlich. Bei der Straf­verteidigung in den Fällen, in denen es um den Besitz oder auch das dHandeltreiben mit legal highs geht, muss der Anwalt oder der Fachanwalt für Strafrecht besonderes Augenmerk darauf haben, ob der neue synthetische Stoff schon auf der Anlage zum BtmG oder in der neuen Stoffkombination schon aufgenommen ist und zu den verbotenen Substanzen gehört. Dies ist für die Straf­verteidigung bei legal highs und bei Kräuter­mischungen sehr wichtig.