Markenrecht

§ 143 MarkenG

 

Auch wegen eines Verstoßes gegen das Markengesetz kann man sich strafbar machen. Die Norm, gegen die dann derjenige verstößt, der eine strafbare Markenrechtsverletzung begangen hat, lautet § 143 MarkenG.

 

Die Vorschrift des § 143 Markengesetz lautet wie folgt: Strafbare Kennzeichenverletzung. Darin wird ausgeführt, dass Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich entgegen § 14Abs. 2Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt, entgegen § 14Abs. 2Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen, entgegen § 14Abs. 4Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14Abs. 4Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens nach § 14Abs. 2Nr. 1 Markengesetz oder 2 untersagt wäre oder nach § 14Abs. 2Nr. 3 Markengesetz untersagt wäre und die Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu ermöglichen, entgegen § 15Abs. 2eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder entgegen § 15Abs. 3eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Nach § 143 Abs.2 Markengesetz gilt: Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

 

Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74ades Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18bezeichneten Ansprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403bis 406cder Strafprozeßordnung) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden. Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. 2Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

 

Hiernach macht sich also derjenige strafbar, der ein fremdes Zeichen entgegen der Vorschrift des § 14Abs. 2Nr. 1oder Nr. 2 Markengesetz benutzt. § 14Abs. 2Nr. 1 Markengesetz betrifft den Identitätsschutz während die Vorschrift des § 14Abs. 2Nr. 2 Markengesetz den Verwechslungsschutz betrifft.

 

Eine Kennzeichenverletzung nach § 14Abs. 2Nr. 1setzt in zweifacher Hinsicht eine Identität voraus. Eine solche zweifache Identität im Sinne des § 14Abs. 2Nr. 1 Markengesetz liegt nur dann vor, wenn die von einem Dritten benutzte Marke identisch mit der geschützten Marke ist und für identische Waren oder Dienstleistungen benutzt wird (es handelt sich dabei um die sogenannte Falsifikaten bzw. so genannte Doppelidentität.

 

Dabei ist mit dem Begriff der Zeichenidentität gemeint, dass die vollständige Übereinstimmung in schriftlicher oder bildlicher, möglicherweise auch in anderer Hinsicht. Die von dem Gesetzgeber verlangte Übereinstimmung scheidet demgemäß aus bei unterschiedlichen Zeichenarten.

 

Das verwendete Zeichen ist jedoch nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH auch dann mit dem geschützten Zeichen identisch, wenn es ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die die Marke bilden oder wenn das Zeichen, als Ganzes betrachtet, Unterschiede gegenüber dem Zeichen aufweist, die so geringfügig sind, dass sie einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher entgehen können (sog. unbedeutende Zeichenunterschiede. Dies hat der EuGH entschieden in EuGH v. 20. 3. 2003 – C-291/00, GRUR 2003.

 

Mit anderen Worten: Derjenige begeht eine Markenverletzung nach § 143 Abs. 1Nr. 1 Markengesetz in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz, der durch die Benutzung einer Marke eine Verwechslungsgefahr für das Publikum zwischen älterer Marke und benutzter Marke hervorruft. Dabei kommt auch noch zusätzlich die Kennzeichnungskraft zum Tragen.

 

Sowohl die Zeichenähnlichkeit wie auch die Warenähnlichkeit und die Dienstleistungs- ähnlichkeit sind vorher zu prüfen.

 

Nach der Kommentierung in Ingerl / Rohnke zu § 14 Rdnr. 320 gilt folgendes: Kennzeichnungskraft ist die Eignung eines Zeichens, sich aufgrund seiner Eigenart und seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Publikum als Marke einzuprägen, dh. in Erinnerung behalten und wiedererkannt zu werden.

 

Herr Rechts­anwalt und Fachanwalt für Strafrecht verteidigt seine Mandanten bei Amtsgericht und Landgericht auch in den Fällen von Verstößen gegen das Markengesetz.

Gerade in den Fällen der Kennzeichenverletzung sind die Auswirkungen in wirtschaftlicher Sicht nicht selten von erheblicher Bedeutung für den Beschuldigten.

 

Zur Strafbarkeit der Rufausbeutung einer fremden Marke – hier: Vertrieb von Blechschildern u.a. mit Motiven von Kraftfahrzeugen der Firmen Porsche AG und Volkswagen AG hat das Kammergericht am 27.09.2011 unter dem Aktenzeichen 1 Ss 128/09 entschieden: Strafbare Kennzeichenverletzung – Rufausbeutungeiner fremden Marke – Unlauterkeit – Gewerbsmäßigkeit– Kunstfreiheit.

 

Das Oberlandesgericht Thüringen hat am 27.06.2011 unter dem Aktenzeichen 1 Ws 242/11 entschieden, dass der Insolvenzverwalter nicht Geschädigter im Sinne des Gesetzes und auch nicht Nebenklageberechtigter ist. Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Beteiligte nicht Verletzter im Sinne der §§ 395 Abs.1 oder Abs.3 StPO ist. Gegenstand der Anklage ist die gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke sowie eine gewerbsmäßige Kennzeichenverletzung nach §§ 106 Abs. 1, 108a Abs. 1 UrhG, 143 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 MarkenG. Verletzter ist insoweit der Inhaber des mutmaßlich verletzten Urheberrechts bzw. Markenrechts. Dies ist der Beteiligte nicht und war auch die Gemeinschuldnerin nicht.

 

Das Bayerische Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Registrierung von Domainnamen, die geschützte Markennamen beinhalten, in der Absicht, diese den Berechtigten oder anderen Interessenten auf deren Nachfrage hin zu veräußern, stellt eine versuchte strafbare Kennzeichnungsverletzung dar, auch wenn kein geschäftlicher Kontakt zu Stande kommt.