Medizinstrafrecht

Medizinstrafrecht ist ein Tel des Wirtschafts­strafrechts. Das Medizinstrafrecht wird auf den folgenden Seiten aufgeteilt in Arztstrafrecht, Zahnarztstrafrecht, Strafrecht im Bereich der Apotheker, Strafrecht im Krankenhaus und Strafrecht im medizinischen Versorgungszentrum, Strafrecht im Falle des Physiotherapeuten und Ostheopathen sowie ambulante Pflegedienste und Pflegeheime. Schließlich wird für Krankenhäuser und Gemeinschaftspraxen ein Leitfaden vorgestellt, der sich mit dem Risikomanagement für Ärzte befasst.

Auf den folgenden Seiten finden Ärzte und andere Heilberufe bis hin zu Pflegedienste einige Informationen rund um das Medizinstrafrecht. Im Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht ist Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper tätig. Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht ist Leiter des Fachausschusses Arztstrafrecht im Verband deutscher Strafrechtsanwälte und Strafverteidiger.

Er hat schon einige Erfahrungen im Arztstrafrecht vorzuweisen und ist nicht nur deshalb von dem Verband deutscher Strafrechtsanwälte und Strafverteidiger in das Amt des Leiters des Fachausschusses Arztstrafrecht einberufen worden.

Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper sieht das Ziel bei der Verteidigung eines Arztes oder eines Zahnarztes darin, ihn vor den strafrechtlichen Konsequenzen und den strafprozessualen Folgen genauso zu bewahren wie vor den berufsrechtlichen Folgen, die einem Arzt oder Zahnarzt drohen.

Die Straf­verteidigung im Arztstrafrecht und im Zahnarztstrafrecht bedeutet für den Arzt oder Zahnarzt einen großen psychischen Druck, da er nicht selten bereits im Ermittlungs­verfahren mit der Durchsuchung der Praxisräume oder der Privaträume genauso rechnet wie mit der Beschlagnahme oder dem Vermögensarrest.

Wenn Sie den Suchbegriff Arztstrafrecht oder Medizinstrafrecht in die Suchmaschine eingeben, können Sie auf dieser Internetseite landen.

Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper bietet als Fachanwalt für Strafrecht auch an, für Zahnärzte und Zahnärztinnen im Bereich des Zahnarztstrafrecht die Straf­verteidigung zu übernehmen.

Insgesamt umfasst das Medizinstrafrecht und Arzstrafrecht alle diejenigen Straftaten, die nur Ärzten, Apothekern, Physiotherapeuten und deren Hilfskräften vorgeworfen werden können, weil sie eine entsprechend überragende Stellung in der Gesellschaft einnehmen.

Ärzte geraten immer wieder in die Schlagzeilen, weil gegen sie Strafverfahren eingeleitet werden. Einem Arzt, der sich einem Strafverfahren stellen muss, droht auch die Aberkennung der Approbation. Aus diesem Grund hat das Ermittlungs­verfahren und das Strafverfahren gegen einen Arzt eine besondere Bedeutung. Auch das Thema Krankenhauskeime und Infektionskrankheiten im Krankenhaus zählt zu den strafrechtlich relevanten Themen für Ärzte, Krankenhäuser und das dortige Personal.

Gerade im Falle von Krankenhauskeimen und Krankenhausinfektion werden nicht selten Vorwürfe der fahrlässigen Körper­verletzung oder der fahrlässigen Tötung erhoben. Auch diese strafrechtich relevanten Vorwürfe gehören zum Arztstrafrecht.

Die strafrechtliche Bedeutung von Krankenhauskeimen wird noch an anderer Stelle ausführlich beschrieben.

Wenn einem Arzt oder Pharmareferent der Vorwurf gemacht wird, dass er Untreue oder Betrug begangen haben soll, so handelt es sich oft um Großverfahren und Umfangsverfahren. Es werden dann eine Vielzahl von Verstößen gerügt und eine große Anzahl von Tatvorwürfen gegen den Arzt oder den Pharmareferenten erhoben.

In den gegen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Physiotherapeuten geführten Strafverfahren sind besondere Schwierigkeiten zu beachten. Allein schon aus diesem Grund sollte man sich als Betroffener in solchen Verfahren eines besonders fähigen und besonders guten Fachanwalts für Strafrecht bemühen.

In erster Linie werden Strafverfahren gegen Ärzte aus zwei Gründen geführt:

Der Fall der fahrlässigen Körper­verletzung ist wohl der Straftatbestand, den sich ein Arzt am häufigsten ausgesetzt sieht. Zum einen wird dem Arzt, Physiotherapeuten und anderen Heilberufsträgern ein Behandlungsfehler vorgeworfen, durch den eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit bei einem Patienten eingetreten ist. Gegebenenfalls kann sogar der Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung im Zusammenhang mit einem Behandlungsfehler im Raum stehen.

Gerade bei einem Behandlungsfehler eines Arztes im Krankenhaus ist der Fachanwalt für Strafrecht gut beraten, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der von Beginn des Ermittlungs­verfahrens bereits die medizinische Fachkenntnis zur sachgerechten Verteidigung beisteuert.

Ohne einen entsprechenden speiziellen Sachverständigen ist eine sach- und fachgerechte Straf­verteidigung nicht möglich.

Ob eine Straftat vorliegt, wenn der Arzt eine sogenannte ärztliche Sterbehilfe leistet oder ob er nach § 217 StGB straffrei handelt, kann nur im konkreten Einzelfall entschieden werden.

Der Abrechnungsbetrug und die Untreuestraftat sind die wohl nach der fahrlässigen Körper­verletzung durch einen Arzt die weiteren wichtigen Straftatbestände, die einem Arzt vorgeworfen werden.

Dabei werden nicht selten in der Bundesrepublik Deutschland in vielen Sonderkommissionen Ermittlungs­verfahren bundesweit gegen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Medizinproduktehersteller wegen Abrechnungsbetrugs geführt.

Dabei werden im Rahmen des Vorwurfs des Abrechnungsbetrugs gegen Ärzte, Apotheker und Hersteller von Medizinprodukten von den Staats­anwaltschaften die nachfolgend geschilderten Konstellationen hervorgetan:

Wenn die Staats­anwaltschaft einem Arzt den Vorwurf macht, er habe Abrechnungen vorgenommen nicht erbrachter, fingierter Leistungen. Wenn behauptet wird, ein Arzt habe eine falsche gebührenrechtliche Erfassung von tatsächlich erbrachten Leistungen vorgenommen. Wenn die Ermittlungsbehörden einem Arzt vorwerfen, nicht selbst erbrachte, aber selbst abgerechnete Leistungen vorgespiegelt zu haben. In dem Fall, in dem der Arzt konsequent unangebrachte überhöht Leistungen abgerechnet hat

Bei dem Fall der Überziehung des Budgets gegenüber Scheinpartner

Dazu werden noch zahlreiche Verfahren gegen Ärzte und Zahnärzte sowie Pharmavertreter wegen des Vorwurfs von Korruption und Vorteilsannahme von den unterschiedlichen Staats­anwaltschaften - auch von der Staats­anwaltschaft Mannheim geführt. Insbesondere die Vorteilsnahme von Ärzten beschäftigt zusehends die Ermittlungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland.

Der Fachanwalt für Strafrecht hat bei der Bearbeitung des Arztstrafrechts zu beachten, dass für den Arzt und Zahnarzt nicht selten die kassenärztliche Zulassung und die Berufszulassung genauso wie die Verfahren bei den Ärztekammern gravierendere Folgen haben als das Strafverfahren an sich.

Im Arztstrafrecht ist die Mitteilung an die entsprechende Berufskammer zu beachten:

Nach der Verordnung Nr. 26 der so genannten Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 EGGVG ist die zuständige Behörde und Berufskammer bei Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe - namentlich bei Strafsachen gegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Hebammen und Entbindungspfleger - grundsätzlich über das Strafverfahren zu informieren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufes zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen.

Nach einer Verurteilung eines Arztes wegen Kick-Back Zahlungen in mehreren Fällen wurde dem Arzt die Zulassung widerrufen. In gewerbs- und bandenmäßigen Betrugsverfahren im Arztstrafrecht sollte man als Betroffener regelmäßig zur Beratung und Verteidigung einen Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen.

Bei der Durchsuchung der Arztpraxis und der Beschlagnahme von Patientendaten sind regelmäßig Beratungsleistungen eines Fachanwalts für Strafrecht erforderlich.