Schwarzarbeit Vorenthalten von Sozial­versicherungs­beiträgen

Schwarzarbeit Vorenthalten von Sozial­versicherungs­beiträgen: Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das am 22.04.2009 geändert worden ist, enthält in der dortigen Vorschrift § 8 sämtliche Bußgeldtatbestände.

Insbesondere das Mitführen von entsprechenden Ausweispapieren und Vorlagepflichten wurde 2009 in das Gesetz eingeführt.

Der Volksmund geht bei dem Begriff Schwarzarbeit immer davon aus, dass diese nur dann vorliegt, wenn "Arbeiten ohne das Abführen von Steuern und Abgaben" gegeben ist.

In dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist aber nur ein Teil von dem, was man allgemein unter Schwarzarbeit verstehen, als entsprechende Schwarzarbeit bezeichnet.

Einige Gesetzesverstöße werden fälschlicher weise als Schwarzarbeit bezeichnet werden, die richtiger weise nicht unter diesen Begriff der Schwarzarbeit fallen.

Es gibt nach § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit drei Formen von Schwarzarbeit.

Leistungsmissbrauch Schwarzarbeit Vorenthalten von Sozial­versicherungs­beiträgen

Wer Leistungen wie z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Pflegegeld, Sozialhilfe etc. bekommt, muss der staatlichen Stelle, von der er die Leistung bezieht, jede relevante Änderung seiner Einkommenslage mitteilen. Wer also Arbeitslosengeld bekommt, muss dem Arbeitsamt mitteilen, wenn eine Arbeit angenommen wird. Ansonsten liegt Schwarzarbeit vor.

Fehlende Gewerbeeintragung

Wer als Selbständiger eine entsprechende Gewerbeanmeldung unterlässt, der ist nach dem Gesetz ein Schwarzarbeiter. Die Gewerbeanmeldung wird häufig unterlassen, um sich der Steuer und Abgabenlast zu entziehen.

Fehlender Eintrag in die Handwerksrolle

Wer ohne Eintragung einen Handwerksbetrieb als stehendes Gewerbe ausübt und entgegen der Handwerksordnung keine Eintragung in der Handwerksrolle erlangt hat, ist laut dem Gesetz ein Schwarzarbeiter. Dieser Sachverhalt ist recht unbekannt. Diese Bürger betrügen den Staat um keine einzige Mark. Schwarzarbeiter kann man also auch dann sein, wenn man seine Steuern und Abgaben vollständig bezahlt. In § 4 geht der Gesetzgeber noch weiter: Allein die Werbung in den Medien kann nach dem Gesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Für den Fall, dass man Ihnen den Vorwurf der Schwarzarbeit machen sollte, dass Ihnen vorgeworfen wird, Sie hätten Arbeitsentgelt vorenthalten oder Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt, dann sollten Sie sich einen Fachanwalt für Strafrecht nehmen. Sie können sich auf die Hilfe der Rechtsanwälte Zipper & Partner verlassen, wenn Sie einen Fall im Arbeitsstrafrecht haben. Durch die professionelle Zusammenarbeit der Rechtsanwälte und Fach­anwälte kann man Ihnen im Arbeitsstrafrecht gut helfen.