Sicherstellung Verfall

Sicherstellung und Verfall: Die Sicherstellung von Verfalls- und Einziehungsgegenständen erfordert immer eine förmliche Beschlagnahme; eine formlose Sicherstellung wie bei Beweisgegenständen genügt nicht. Die Beschlagnahme ist mit Beginn des Ermittlungs­verfahrens bis zur Rechtskraft des Urteils möglich. Im Falle des § 74b Abs 2 StGB kann sie auch noch nach Rechtskraft des Vorbehaltsurteils erfolgen.

Für Druckerzeugnisse ist eine allgemeine Beschlagnahme (§ 111m StPO Rn 1, § 111n StPO Rn 1 StPO) möglich. Gleiches gilt, wenn Sachen aus einer abgrenzbaren Gattung, die in der Beschlagnahmeanordnung genau umschrieben sein muss, sichergestellt werden sollen. Ergibt sich aus der Anordnung keine räumliche Beschränkung, ist die Beschlagnahme im ganzen Geltungsbereich der StPO vollstreckbar. Für die Sicherstellung bedarf es eines Sicherstellungsbedürfnisses. Dieses ist nicht in jedem Fall gegeben. Man muss hier eben genau prüfen. Eine Maßnahme nach § 111b StPO ist nur dann geboten, wenn ein Sicherstellungsbedürfnis besteht (BVerfG StraFo 2005, 338; LG Kiel wistra 1998, 363). An diesem fehlt es idR, wenn die Vollstreckung der endgültigen Maßnahme nicht gefährdet ist. Im selbstständigen Verfahren (§ 440 StPO, § 442 StPO) ist von einer Sicherstellung abzusehen, wenn die Durchführung des Verfahrens zweifelhaft erscheint. Für Verfallsgegenstände hat der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz seine Ausprägung in § 73c StGB gefunden. Von einer Sicherstellung ist in den dort geregelten Härtefällen abzusehen. Aus diesem Grund ist dringend zu raten, in jedem Fall der Sicherstellung einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht hinzuzuziehen.