Steuerberater als Helfer des Straf­verteidigers im Steuerstrafrecht

 

Der Steuerberater als Helfer des Verteidigers im Rahmen des Steuerstrafrechts

Aus Sicht des Straf­verteidigers hat der Steuerberater im Steuerstrafrecht eine sehr wichtige Funktion: Er ist für den Mandanten, gegen den ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird, die erste Stelle der Helfer im Notfall: Wenn der Mandant ein Schreiben der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts erhält, so wird er sich zunächst sicherlich an den Steuerberater wenden, der den Mandanten noch vor dem Steuerstrafverfahren immer wieder beraten hatte. Der Steuerberater ist auch bei einem eingeleiteten Steuerstrafverfahren der erste Helfer des Mandanten, da der Steuerberater den Mandanten zuvor begleitet hat, für ihn zumeist die Bilanzen erstellt hat und auch die Steuererklärungen mit seinem Mandanten gemeinsam verfasst hat.

Es gilt also für die Kooperation von Steuerberatung und Straf­verteidigung: Erfährt der Mandant, dass gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist, wird er aufgrund des langjährigen bereits bestehenden Vertrauensverhältnisses zunächst von seinem Steuerberater „erste Hilfe“ erbitten.

Der Steuerberater wird bereits in diesem Verfahrensstadium die folgenden Fragen mit dem Mandanten und dem Fachanwalt für Strafrecht klären

Bereits in dieser Phase des Steuerstrafverfahrens müssen die Rechte des Mandanten abgesichert werden.

Der Steuerberater soll im Steuerstrafverfahren nicht als Verteidiger auftreten.

Teilweise wird der Steuerberater, der die steuerrechtlichen Sachverhalte kennt und aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit ein gutes Vertrauensverhältnis zum Mandanten hat, als sogenannter natürlicher Verteidiger des Mandanten bezeichnet.

Der Steuerberater sollte allerdings nicht als Alleinverteidiger auftreten, da er den erheblichen Unterschied zwischen der Steuerberatung auf der einen Seite und der nun ins Auge gefassten Steuerstrafverteidigung auf der anderen Seite unbedingt zu beachten hat.

Im Steuerstrafverfahren sind andere Qualitäten des Beraters gefragt. Der Mandant benötigt im Steuerstrafverfahren einen Fachanwalt für Strafrecht und keinen reinen Steuerberater.

Im Besteuerungsverfahren, also bei der Erhebung der Steuern, ist der Mandant als Steuerpflichtiger weitgehend dazu verpflichtet, sich zu offenbaren. Im Steuerstrafverfahren hat er hingegen das Recht, als Beschuldigter seine Mitwirkung zu verweigern. Während man sich also im Strafverfahren auf sein Schweigerecht berufen kann, ist das im Besteuerungsverfahren nicht möglich. Dort ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung verpflichtet.

Während der Steuerberater im Besteuerungsverfahren als Vermittler zwischen der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen agiert, müsste der Steuerberater im Steuerstrafverfahren als Verteidiger einseitig die Interessen seines beschuldigten Mandanten vertreten.

Der Steuerberater kann schnell selbst zum Beschuldigten werden

Es besteht für den Steuerberater im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens die Gefahr, dass der Steuerberater, der schon während der Tatzeit für den Mandanten tätig war, in den Verdacht der Tatbeteiligung geraten kann. Er könnte sich also beispielsweise als Gehilfe einer Steuer­hinterziehung oder auch nur als Gehilfe eines Betrugs strafbar machen. Dann könnte es für den Steuerberater zum Verteidigerausschluss nach § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO kommen.

Der Mandant, der wegen einer Steuer­hinterziehung von der Straf- und Bußgeldsachenstelle angeschrieben wird, verteidigt sich häufig gegen den Vorwurf der Steuer­hinterziehung mit dem Argument, dass der Steuerberater von dem vorgeworfenen steuerstrafrechtlich relevanten Verhalten gewusst bzw. sogar dazu geraten habe.

Damit gerät der Steuerberater im Steuerstrafverfahren in die Rolle des Zeugen. Zwar führt das nicht automatisch zu seinem Ausschluss als Verteidiger aus dem Verfahren, daraus können sich jedoch erhebliche Probleme ergeben, die die Verteidigung des Mandanten erschweren.

Straf­verteidigung im Team aus Steuerberater und Fachanwalt für Strafrecht ist effektiver. Das Bündnis aus einem Steuerberater und einem Fachanwalt für Strafrecht ist sehr gut.

Eine gemeinsame Verteidigung, also eine sogenannte Mitverteidigung, ist der Alleinverteidigung grundsätzlich vorzuziehen.