Steuer­hinterziehung faktischer Geschäfts­führer

Steuer­hinterziehung faktischer Geschäfts­führer

Die Steuer­hinterziehung durch den faktischen Geschäfts­führer wird oftmals im Rahmen einer GmbH verkannt. Gerade dann, wenn es um Verkürzung von Umsatzsteuern zu Gunsten einer GmbH geht, besteht auch die Möglichkeit der Steuer­hinterziehung durch den faktischen Geschäfts­führer.

Neben einem bestellten Geschäfts­führer, der tatsächlich auch im Handelsregister als solcher eingetragen ist, kann auch ein faktischer Geschäfts­führer sich dem Vorwurf der Steuer­hinterziehung als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB ausgesetzt sehen. Der Begriff des faktischen Geschäfts­führers im Zusammenhand mit der Steuer­hinterziehung ist zwar im Gesetz nicht definiert, aus der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs hat sich aber eine – nicht ganz eindeutige – Entwicklung ergeben, die folgende Parallelen beinhaltet: Es sollten für das Vorliegen des faktischen Geschäfts­führers im Rahmen der Steuer­hinterziehung folgende Voraussetzungen gegeben sein: Teilweise wird es als ausreichend angesehen, dass der betreffende faktische Geschäfts­führer in maßgeblichem Umfang jedoch ohne Verdrängung der bestellten Geschäfts­führer Funktionen der Geschäftsführung wahrnimmt, während andere Entscheidungen von einer überragenden Stellung des faktischen Geschäfts­führers oder ein entscheidendes Übergewicht des faktischen Geschäfts­führers gegenüber dem eingetragenen Geschäfts­führers fordern. Andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sehen den faktischen Geschäfts­führer erst dann gegeben, wenn eine gewisse Vorrangstellung des faktischen Geschäfts­führers gegenüber den anderen Geschäfts­führern vorliegt.

Im Rahmen der Steuer­hinterziehung des faktischen Geschäfts­führers hat das Bayerische Oberste Landesgericht acht Merkmale herausgearbeitet, die den klassischen Kernbereich der Geschäftsführung betreffen: Es handelt sich dabei um die Unternehmenspolitik, um die Organisation, um das Einstellen der Mitarbeiter, Gestalten der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern, Verhandlungen mit Banken, Festlegung der Gehaltshöhe, Steuerung der Buchhaltung und Entscheidung der Steuerangelegenheiten.

Sollten sechs dieser Kriterien vorliegen, wird von einer überragenden Stellung und damit von einem faktischen Geschäfts­führer ausgegangen. Sollte man Ihnen als faktischen Geschäfts­führer den Vorwurf machen, zur Steuer­hinterziehung als Mittäter beigetragen zu haben, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden.

Gerne vertreten und verteidigen die Rechtsanwälte Zipper & Partner bundesweit Ihre Mandanten im Bereich der Steuer­hinterziehung. Sie sollten im Fall des Vorwurfs der Steuer­hinterziehung gleich einen Fachanwalt für Strafrecht beauftragen.