Steuerhinterziehung faktischer Geschäftsführer
Steuerhinterziehung faktischer Geschäftsführer
Die Steuerhinterziehung durch den faktischen Geschäftsführer wird oftmals im Rahmen einer GmbH verkannt. Gerade dann, wenn es um Verkürzung von Umsatzsteuern zu Gunsten einer GmbH geht, besteht auch die Möglichkeit der Steuerhinterziehung durch den faktischen Geschäftsführer.
Neben einem bestellten Geschäftsführer, der tatsächlich auch im Handelsregister als solcher eingetragen ist, kann auch ein faktischer Geschäftsführer sich dem Vorwurf der Steuerhinterziehung als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB ausgesetzt sehen. Der Begriff des faktischen Geschäftsführers im Zusammenhand mit der Steuerhinterziehung ist zwar im Gesetz nicht definiert, aus der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs hat sich aber eine – nicht ganz eindeutige – Entwicklung ergeben, die folgende Parallelen beinhaltet: Es sollten für das Vorliegen des faktischen Geschäftsführers im Rahmen der Steuerhinterziehung folgende Voraussetzungen gegeben sein: Teilweise wird es als ausreichend angesehen, dass der betreffende faktische Geschäftsführer in maßgeblichem Umfang jedoch ohne Verdrängung der bestellten Geschäftsführer Funktionen der Geschäftsführung wahrnimmt, während andere Entscheidungen von einer überragenden Stellung des faktischen Geschäftsführers oder ein entscheidendes Übergewicht des faktischen Geschäftsführers gegenüber dem eingetragenen Geschäftsführers fordern. Andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sehen den faktischen Geschäftsführer erst dann gegeben, wenn eine gewisse Vorrangstellung des faktischen Geschäftsführers gegenüber den anderen Geschäftsführern vorliegt.
Im Rahmen der Steuerhinterziehung des faktischen Geschäftsführers hat das Bayerische Oberste Landesgericht acht Merkmale herausgearbeitet, die den klassischen Kernbereich der Geschäftsführung betreffen: Es handelt sich dabei um die Unternehmenspolitik, um die Organisation, um das Einstellen der Mitarbeiter, Gestalten der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern, Verhandlungen mit Banken, Festlegung der Gehaltshöhe, Steuerung der Buchhaltung und Entscheidung der Steuerangelegenheiten.
Sollten sechs dieser Kriterien vorliegen, wird von einer überragenden Stellung und damit von einem faktischen Geschäftsführer ausgegangen. Sollte man Ihnen als faktischen Geschäftsführer den Vorwurf machen, zur Steuerhinterziehung als Mittäter beigetragen zu haben, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden.
Gerne vertreten und verteidigen die Rechtsanwälte Zipper & Partner bundesweit Ihre Mandanten im Bereich der Steuerhinterziehung. Sie sollten im Fall des Vorwurfs der Steuerhinterziehung gleich einen Fachanwalt für Strafrecht beauftragen.
- Steuerberater als Helfer des Strafverteidigers im Steuerstrafrecht
- Steuerhinterziehung faktischer Geschäftsführer