Steuerstrafrecht

Steuerstrafrecht steht nicht erst seit Uli Hoeneß medienträchtigem Fall unter besonderer Beobachtung der Presse. Das gesamte Steuerstrafrecht, das ich zu dem Teil des Wirtschafts­strafrechts auf dieser Internetseite zähle, bedarf einer sehr guten Bearbeitung durch Experten. Einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuzuziehen, wird im Steuerstrafrecht nicht schaden.

Es sollte unterschieden werden in Umsatzsteuerhinterziehung, Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Kapitalertragssteuer.

Die Hinterziehung von Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer, Umsatzsteuer wird derzeit ganz erheblich in den Medien diskutiert. Nicht zuletzt aufgrund zahlreicher prominenter Erklärungen über hinterzogene Steuern ist die Frage der verbliebenen Strafbarkeit einer Steuer­hinterziehung in Fällen der Selbstanzeige ungeklärt. Bei der Einkommensteuer handelt es sich um eine Veranlagungssteuer. In diesem Fall der Einkommensteuer kannn also die Steuer­hinterziehung durch Unterlassen zum einen bereits dann vollendet, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den betreffenden Besteuerungszeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat und den Steuerpflichtigen bei pflichtgemäßer Abgabe der Steuererklärung somit spätestens zu diesem Zeitpunkt veranlagt hätte.

Der BGH hat festgestellt, dass es bei der Verurteilung zur versuchten oder vollendeten Steuer­hinterziehung nicht darauf ankommt, welcher Inhalt der Steuerbescheid hat. Es darf aber durch das erkennende Gericht nicht allein nur auf den Steuerbescheid Bezug genommen werden und es darf nicht nur von einer Schätzung ausgegangen werden, ohne dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat dazu im Einzelnen ausgeführt.

Steuer­hinterziehung gemäß § 370 AO

Die Steuer­hinterziehung gemäß § 370 AO setzt voraus, dass der Täter Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Bei § 370 AO handelt es sich also um ein Erfolgsdelikt.

Zwar bemisst sich nach dem Inhalt eines Steuerbescheids, ob eine Steuer nicht in voller Höhe festgesetzt, das heißt auf Dauer verkürzt wurde. Bei der Steuerverkürzung auf Zeit aber spielt der Inhalt des Steuerbescheids grundsätzlich keine Rolle. Ob eine Steuer „nicht rechtzeitig festgesetzt” wurde, ist ausschließlich eine Zeitfrage. Es kommt nur darauf an, ob eine Steuer vor oder nach einem bestimmten Zeitpunkt festgesetzt worden ist. Wurde sie bis zu dem maßgebenden Zeitpunkt nicht festgesetzt, so ist dies der Verkürzungserfolg. Ob die Steuer dann später zu hoch oder zu niedrig festgesetzt wird, ist nur für die Frage von Bedeutung, ob zusätzlich zu der Verkürzung auf Zeit eine Verkürzung auf Dauer eintritt oder nicht. Der Eintritt des Erfolgs der Steuerverkürzung auf Zeit und damit die Qualifikation als vollendete Tat kann nicht nachträglich dadurch ungeschehen gemacht werden, dass das Finanzamt später einen auf einer Schätzung beruhenden Einkommensteuerbescheid erlässt, durch den die Steuer richtig oder zu hoch festgesetzt wird. Vielmehr sind auch hier die Grundsätze heranzuziehen, welche die Rechtsprechung hinsichtlich des Einflusses nachträglicher Maßnahmen auf eine einmal begründete Strafbarkeit entwickelt hat (vgl. BayObLG, wistra 1990, WISTRA Jahr 1990 Seite 159; Hübner, MDR 1977, MDR Jahr 1977 Seite 600; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtl. Nebengesetze, § 370 Rdnr. 74 m.w. Nachw.).