Tatbeteiligung bei BTM Taten

Die tatbeteiligung bei BTM Taten ist vielfältig möglich: In diesem Unterpunkt sollen die einzelnen Delikte im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts, des Arzneimittelgesetzes und des Dopings kurz dargestellt werden. Hier werden auch die möglichen Tatbeteiligungen und Beihilfemöglichkeiten erörtert.

Dabei ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um harte oder weiche Drogen handelt: Wenn die folgenden Drogen diskutiert werden, handelt es sich um weiche Drogen: Cannabis-Produkte wie Haschisch und Marihuana.

Bei Heroin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin (Crystal) handelt es sich um harte Drogen.

Die Strafzumessung ist bei diesen Drogen eine andere als bei den weichen Drogen.

Gerade bei den Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) wird nicht selten das Doping betroffen sein. Dort wird meist mit Steroiden oder Anabolika gedealt. In Fitnessstudios oder auch im Leistungssport zählt das Doping mittlerweile zu den häufigsten Verursachern von Herzerkrankungen und sonstigen schädigenden Erkrankungen. Aus diesem Grund ist die Strafandrohung von § 95 AMG sehr hoch.

Die Tatbeteiligung an einem Strafverfahren wegen Betäubungs­mitteln oder Arzneimitteln kann als Mitttäter oder als Gehilfe erfolgen. Für die Abgrenzung von Täterschaft oder einer reinen Gehilfeneigenschaft kommt es im Wesentlichen darauf an, welche Qualität die Handlung hat.

Auch das Doping und der Handel mit Dopingmitteln zählt zu den Straftaten gegen das AMG (Arzneimittelgesetz) und auch dort sind die Abgrenzungen von Täterschaft und Teinahme entsprechend derer bei den Straftaten im Betäubungsmittelgesetz zu beachten.

Aus der Lehre zur Tatherrschaft werden die Gesichtspunkte der Herrschaft über die Tat herangezogen.

Darüber hinaus muss der Täter auch noch ein eigenes Interesse am Taterfolg haben. Er muss aber hierfür nicht notwendigerweise eine Tatbeteiligung erhalten. Um als MIttäter bestraft werden zu können, muss auch der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille hierzu bei dem Täter vorhanden sein.

Bei den Delikten im Betäubungs­mittelrecht (BtMG) wird zwischen dem Eigenkonsum von BTM, dem Anbau von BTM, dem Besitz von Betäubungs­mitteln, dem Herstellen von Betäubungs­mitteln und dem Handeltreiben mit Betäubungs­mitteln, dem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungs­mitteln unterschieden.

Auch die Einfuhr von Betäubungs­mitteln ist strafbar.

Dabei sind die jeweiligen Besonderheiten gerade beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungs­mitteln besonders zu beachten. Der Täter muss sich hierbei zu einer Bande mit mindestens zwei anderen Tätern zusammengeschlossen haben, um mit deren Mithilfe auf Dauer angelegt, sich eine sichere Einkommensquelle zu verschaffen und dafür Betäubungs­mittel­delikte zu begehen.