Umweltstrafrecht

Es zählt wie auch das Kartellstrafrecht, das Arbeitsstrafrecht, das Arztstrafrecht zu den Gebieten des sogenannten Nebenstrafrechts. Durch die Strafnormen des Umweltstrafrechts sollen folgende Bereiche geschützt werden:

Gewässerschutz, Bodenschutz, Naturschutz, Immissionsschutz, Strahlenschutz, Schutz vor unsachgemäßem Umgang mit Abfällen.

 

Das Umweltstrafrecht und das Verwaltungsrecht sind sehr eng miteinander verbunden. Es sollten also bei der Verteidigung gegen den Vorwurf, ein Umweltdelikt begangen zu haben, grundsätzlich auch Kenntnisse im Verwaltungsrecht vorliegen. Das Umweltstrafrecht selbst ist in den Vorschriften der § 324 bis § 330d StGB geregelt. Weitere wichtige Strafnormen im Bereich des Umweltstrafrechts sind § 27 Chemikaliengesetz, § 39 Pflanzenschutzgesetz und die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes.

Auch die Gefahrstoffverordnung gehört zu den wesentlichen Grundzügen des Umweltstrafrechts.

Ein Hauptgebiet des Umweltstrafrechts ist der Gewässerschutz.

 

Gerade in den Fällen der unerlaubten Abfallbeseitigung, der gewässergefährdenden Abfallbeseitigung, des unerlaubten Betriebs einer Rohrleitungsanlage und im Bereich des strafrechtlichen Schutzes von Wasser- und Heilschutzquellen ist eine sehr gute Straf­verteidigung, bestmöglich eines Fachanwalt für Strafrecht gefragt.

 

Das Umweltstrafrecht erweist sich in immer stärkerem Maße vor allem als ein besonderes Rechtsgebiet des Unternehmens­strafrechts. Insbesondere das entsorgende Gewerbe sowie Betriebe im Bereich der Abfallkreislaufwirtschaft verzeichnen zunehmend Erfahrungen mit den Straf­verfolgungs­behörden in diesem Bereich.

 

Die Verteidigungsmöglichkeiten sind bei professioneller Bearbeitungsweise nicht schlecht. Dabei kommt es vor allem darauf an, mit dem Element des Verwaltungsrechts als Teil des Umweltstrafrechts richtig und zielführend umzugehen. Der Schutz der Umweltmedien Boden, Gewässer und Luft ist nicht nur in vielfältiger Weise gesetzlich geregelt, vielmehr finden sich hier detaillierte technische Regeln, an denen sich die Verteidigungstätigkeit orientieren kann und muss.