Geschäftsgeheimnisgesetz

Wenn Sie sich dem Vorwurf ausgesetzt sehen, eine Straftat gegen das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz bzw. dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen begangen zu haben, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden.

Das Geschäftsgeheimnis ist nicht mehr in den Vorschriften des UWG enthalten, sondern im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Dort, also in dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz ist in § 23 auch die Strafnorm geregelt.

Diese besagt, dass derjenige, der zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, entgegen § 4 Absatz 1 Nr.1 ein Geschäftsgeheimnis erlangt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft wird. Das Geschäftsgeheimnisgesetz geht hierbei weniger weit als noch das UWG in §  17 Abs.1.

Derjenige, der entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungs­verhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungs­verhältnisses offenlegt, wird ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. 

Nach § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird ebenso bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt, das er durch eine fremde Handlung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlangt hat.

Besondere Bedeutung erlangt im Geschäftsgeheimnisschutzgesetz der Hinweisgeber. Der Hinweisgeber genießt dabei einen besonderen Schutz: In § 5 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist geregelt, dass  es eine Ausnahme von der Regel darstellt, dass derjenige, der ein Geschäftsgeheimnis verrät, nicht gegen das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz verstößt, sondern tatbestandsmäßig einer Ausnahme unterliegt. 

Für den Hinweisgeber bzw. whistleblower ist also folgendes geregelt: Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses fällt nicht unter die Verbote des § 4 wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien; zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen; im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung, wenn dies erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre Aufgaben erfüllen kann.

Der Hinweisgeber ist also damit vollumfänglich geschützt und kann sich nicht mehr strafbar machen.

Hierbei ist eine möglichst frühe Beauftragung des Fachanwalts für Strafrecht besonders wichtig. Es können andernfalls ganz erhebliche Schadensersatzansprüche gegen denjenigen entstehen, der wegen einer Straftat nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verurteilt worden ist.

Uberührt von dem GEschäftsgeheimnisschutzgesetz bleiben die sonstigen Strafnormen zum Schutz eines Geheimnisses: Dazu zählt der berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen, deren unbefugte Offenbarung von der Strafnorm des § 203 StGB erfasst wird, die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien, die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht, Kollektivverträge nach den bestehenden europäischen und nationalen Vorschriften abzuschließen, die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen.

Bei Verfahren nach dem Geschäftgeheimnisschutzgesetz sind die Rechtsanwälte Zipper & Partner bundesweit für ihre Mandanten an allen Landgerichten und Ober­landes­gerichten tätig.

Bei Straftaten gegen das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz können Sie auf die Rechtsanwälte Zipper & Partner zählen. Bei der Eingabe der Suchbegriffe Unerlaubter Wettbewerb und Strafrecht oder auch Unerlaubter Wettbewerb Mannheim und Unerlaubter Wettbewerb Heidelberg.

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