Unternehmens­strafrecht

Unternehmens­strafrecht: Bislang gibt es ein echtes Unternehmens­strafrecht in Deutschland nicht. Ab dem Jahr 2021 wird es das Verbandssanktionengesetz geben.

Gegen Unternehmen war es bislang nur möglich über die Vorschrift des § 130 OwiG eine Geldbuße zu verhängen. Auch wenn die Forderungen nach einem Unternehmens­strafrecht immer lauter werden, kann es nicht zu einem echten Strafverfahren gegen ein ganzes Unternehmen geben. Denn es bedarf der persönlichen Tatschuld. Das deutsche Strafrecht ist ein sogenanntes Schuld-Strafrecht. Denn bisher hat man davon abgesehen, den § 14 StGB an die ausländischen Gegebenheiten wie zum Beispiel in Frankreich anzulehnen. Als Sanktionen des Verbandssanktionengesetz stehen im Raum Geldstrafen und auch der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Subventionen. Der Gesetzesentwurf kommt aus Nordrhein-Westfalen und sieht eine sogenanntes Verbands- und Unternehmens­strafrecht vor. Danach soll im Rahmen von 22 Paragraphen ein eigenes Gesetz, das sich nur mit den Delikten beschäftigt, die durch Unternehmen begangen werden, entstehen. Aber es wird schwierig werden, ein solches Gesetz zu verabschieden, da die Grundsätze des deutschen Strafrechts einem solchen Unternehmens­strafrecht entgegenstehen: Das Schuldstrafrecht ist eben auf ein Unternehmen nicht anzuwenden. Es wird ein Kollektivstrafrecht entstehen, was schlechterdings untragbar ist. Die lauten Rufe nach einem Unternehmens­strafrecht werden an der fundamentalen Bedeutung des Schuldgrundsatzes für das deutsche Strafrechtssystem zurückprallen müssen. Es muss dabei bleiben: Es bedingt ein strafrechtlicher Schuldvorwurf eine natürliche Person als Adressaten. § 14 StGB schließt zwar eine Lücke, darf aber nicht zum Unternehmens­strafrecht verkommen. Sicherlich ist ein Unternehmens­strafrecht im Rahmen von Compliance diskutabel und denkbar. Der Compliance Officer, der sich mit der möglichen Unternehmenssanktion zu beschäftigen hat. Aber über die Compliance Regelungen sollte keine wirkliche Strafbarkeit eines Unternehmens künstlich entworfen werden.

Im Rahmen der Frage zum Unternehmens­strafrecht ist aber eine Selbstanzeige als Möglichkeit der Sanktionieren eines ganzen Unternehmens denkbar und vorstellbar. Sollte also tatsächlich ein Unternehmens­strafrecht eingeführt werden, so kann dies nur in Abänderung der Vorschriften zum Ordnungs­widrigkeitenrecht erfolgen, nicht aber über die Strafnorm des § 14 StGB hinaus.

Das Verbandssanktionengesetz wird an anderer Stelle ausführlich dargestellt und es wird dem Verbandssanktionengesetz damit eine entsprechend angemessene Bedeutung zukommen.