Wertpapierhandel

Straftrecht und WpHG stehen nicht selten im Focus der Pressemitteilungen der Landgerichte. Gerade auch bei dem Landgericht Mannheim wird nicht selten überprüft, ob eine strafbare Handlung wegen eines Verstoßes nach dem Wertpapierhandelsgesetz begangen worden ist.

 

Die Straftaten nach dem WpHG werden geregelt in den Vorschriften der § 38 WpHG bis 39 WpHG, wo auch die Ordnungs­widrigkeiten aufgeführt sind.

Gerade im Falle von Insiderhandel und auch der Mitteilung von Insiderinformationen werden die meisten Straftaten angezeigt.

Nach § 38 WpHG gilt, dass derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, der entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Insiderpapier erwirbt oder veräußert oder als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens auf Grund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens auf Grund seines Berufs oder seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß oder auf Grund der Vorbereitung oder Begehung einer Straftat über eine Insiderinformation verfügt und unter Verwendung dieser Insiderinformation eine in § 39 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht.

Nach der Vorschrift des § 38 Abs.2 WpHG wird bestraft, wer eine in § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments, einer Ware im Sinne des § 2 Abs. 2c, einer Emissionsberechtigung im Sinne des § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes oder eines ausländischen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des Börsengesetzes auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder auf den Preis einer Ware im Sinne des § 2 Abs. 2c, einer Emissionsberechtigung im Sinne des § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes oder eines ausländischen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des Börsengesetzes an einem mit einer inländischen Börse vergleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einwirkt.

 

Nach der weiteren Strafvorschrift des Wertpapierhandelsgesetzes nämlich § 38 Abs.2a WpHG wird ebenso bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18. 11. 2010, S. 1) verstößt, indem er entgegen Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Artikel 40, ein Gebot einstellt, ändert oder zurückzieht oder als Person nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine Insider-Information weitergibt oder entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Einstellung, Änderung oder Zurückziehung eines Gebotes empfiehlt oder eine andere Person hierzu verleitet.

 

Auch die Strafbarkeit nach dem Wertpapierhandelsgesetz im Fall des § 38 Abs.3 WpHG ist wie folgt gegeben: In den Fällen der Absätze 1 und 2a ist der Versuch strafbar. Nach § 38 Abs. 4 WpHG handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2a Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.Nach § 38 Abs.5 WpHG gilt schließlich, dass einer in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 oder in Absatz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 11 genannten Verbotsvorschrift steht ein entsprechendes ausländisches Verbot gleich.

 

Sie sollten im Falle eines Strafvorwurfs nach dem Wertpapierhandelsgesetz nach dem WpHG unbedingt den Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren, der sich gerade im Wertpapierhandelsgesetz auskennt.

 

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