Zollstrafrecht

Das Zollstrafrecht hat eine besondere Bedeutung für diejenigen Unternehmer, die in erheblichem Umfang mit Waren handeln und auch die Unternehmen, die Einfuhrabgaben und Ausfuhrabgaben beziehen und bezahlen.

Dabei werden Zollstraftaten mit Steuerstraftaten gleichgesetzt, denn gemäß § 4 Abs.3 Abgabenordnung sind Einfuhrabgaben und Ausfuhrabgaben nach Art. 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodex Steuern im Sinne der Abgabenordnung.

 

Es gilt aber zu beachten, dass nach der formalen Abgrenzung eine Tat nur dann nach den Steuergesetzen strafbar ist, wenn der einschlägige Straftatbestand selbst in einem Steuergesetz enthalten ist.

Dabei ist zunächst der Bannbruch zu nennen, der § 372 Abs.1 AO entspricht. Dieser Tatbestand behandelt Verstlße gegen Einfuhrverbote, Ausführverbote und Durchführverbote. Es handelt sich dabei um Verbringungsverbote auch nach nichtsteuerrechtlichen Vorschriften.

Dabei gehören auch die Freihäfen zu dem Banngebiet.

Das meist betroffene Gesetz ist das Außenwirtschaftsgesetz. Dabei sind die dortigen internationalen Regelungen der EU Verordnungen immer zu beachten. Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz sind immer auch Verstöße gegen die Abgabenordnung und den dortigen Bannbruch.

Das Außenwirtschaftsgesetz behandelt allerdings nicht jede Art von Warentransfer. Die Ausfuhr von Waren bestimmt sich nach der Außenwirtschaftsverordnung.

Wer aber ohne eine entsprechende Genehmigung Waren in den entsprechenden Zollraum einführt, kannn einen Verstoß gegen das AWG begehen. Es muss aber gegen eine Rechtsverordnung verstoßen worden sein.

Die entscheidende Norm des Außenwirtschaftsgesetzes scheint § 33 AWG zu sein.

Aber auch § 34 AWG ist für das Wirtschafts­strafrecht eine wichtige Vorschrift: Hierin werden Verstöße geahndet, wenn sicherheitsrelevante Güter, wie zum Beispiel Waffen und Kriegswaffen ausgeführt werden. Wenn Ordnungs­widrigkeiten begangen werden im Sinne des § 33 AWG, können diese zu einer Straftat aufsteigen, wenn duese Taten geeignet sind, die Sicherheit der BRD, die auswärtigen Beziehungen von Deutschland erheblich zu gefährden oder wenn eine Straftat gegen das Völkerrecht mit der Ausfuhr begangen wird.

 

Der Bereich des Steuerstrafrechts, der sich auf Zölle bezieht, wird vielseits Zollstrafrecht genannt. Nach § 369 AO stellen Steuerstraftaten (Zollstraftaten) diejenigen Taten dar, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, den Bannbruch, die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung. Dabei ist darauf zu achten, dass die Gleichstellung von Zollstraftaten mit Steuerstraftaten keine Bedeutung hat, denn gemäß § 3 Abs.3 AO sind Einfuhrabgaben und Ausfuhrabgaben nach Art. 4 Nr. 10 und Art 4 Nr. 11 des Zollkodexes Steuern im Sinne der Abgabenordnung. Bei dem Steuerstrafrecht handelt es sich um ein Blankettgesetz. Nach einer anderen Ansicht soll es sich dabei um Straftatbestände mit hochgradig normativen Tatbestandsmerkmalen handeln. Diejenigen Waren, die in das Zollgebiet der europäischen Gemeinschaft - nach Lissabon in das Gebiet der Europäischen Union - eingeführt worden sind, hat man ausschließlich unter Einhaltung der geltenden zollrechtlichen Bestimmungen zu gestellen. Im Falle des Verstoßes bei der Wareneinfuhr, insbesondere der Überführung in ein Zollverfahren, können die bei der Warenanmeldung gemachten Angaben Anlass für die Zollfahndung bieten, Verfahren wegen Zollstraftaten und Zollordnungswidrigkeiten - etwa wegen des Verdachts der Steuer­hinterziehung, des Bannbruchs, der leichtfertigen Steuerverkürzung oder der Gefährdung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben - einzuleiten.

 

Eine ordentliche und ggfls. dann auch erfolgreiche und angemessene Straf-Verteidigung in Zollstraf- und Zollordnungswidrigkeitenverfahren sollte die Vorschriften des materiellen Zollrechts unbedingt zwingend berücksichtigen: Wie bereits vorausgeführt worden ist, wird das materielle Wirtschafts­strafrecht in großem Umfang vom europäischen Gemeinschaftsrecht geprägt. Denn zumeist werden internationale Vorgänge von dem Zollstrafrecht erfasst.

Anwendungsvorrang und Neutralisierung von Strafnormen sind hier zu beachten. Das supranationale Recht der Europäischen Union genießt Anwendungsvorrang vor entgegenstehendem nationalen Recht. Die unionsrechtskonforme Auslegung der Norm ist wichtig. Das Unionsrecht entfaltet dabei die unmittelbare Wirkung wenn im Rahmen eines Blankettgesetzes auf europäische Normen verwiesen wird, wie dies in § 382 Abgabenordnung der Fall ist. Der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper verteidigt und berät umfassend auf dem Gebiet des Zollstrafrechts. Auch im Falle einer Zollordnungswidrigkeit wird Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper tätig. Diese Tätigkeit umfasst die Verteidigung von einer Einzelperson, aber auch die Beratung und Begleitung von Unternehmen im Rahmen von Zollprüfungen sowie im Falle einer Beratung zur Selbstanzeige. Diese Tätigkeit erfolgt regelmäßig in enger Abstimmung mit zollrechtlich spezialisierten Kanzleien. Im Falle des Zollstrafrechts werden die Rechtsanwälte der Kanzlei Zipper & Collegen gerade in einem Fall des Verstoßes gegen ein Embargoverbot umfassend für den Mandanten tätig.

Das Unternehmen, das exporteiert und dessen Geschäftsleitung sich dem Verdacht einer Zollstraftat ausgesetzt sieht, wird von dem Fachanwalt für Strafrecht Zipper beraten und verteidigt.