23. Januar 2018

Arzthaftung fahrlässige Körper­verletzung

Arzthaftung und fahrlässige Körper­verletzung. Rückenschmerzen, Bandscheibenvorfall, Operation und Alternativen zur Operation.

In einer zivilrechtlichen Entscheidung wurde über eine Alternative zur Operation und insbesondere über die Aufklärungspflicht des operierenden Arztes entschieden: Das OLG Hamm hat am 15.12.2017 entschieden:

 

Der Arzt muss bei relativer Indikation für Operation über konservative Alternative aufklären

 

Nach dieser Entscheidung gilt, dass dann, wenn nur eine relative Indikation zur Vornahme eines operativen Eingriffs besteht, der Patient dezidiert mündlich über die echte Alternative einer konservativen Behandlung aufgeklärt werden muss. Die Operation, die der Arzt wegen therapieresistenter Rückenschmerzen durchgeführt hat, war nicht alternativlos gewesen. Die konservative Behandlung der Rückenschmerzen hätte zumindest im Rahmen einer ausführlichen und dezidierten Aufklärung vom Arzt erfolgen müssen.

Arzt operierte Patient wegen Rückenschmerzen

 

 

In dem vorbeschriebenen Fall litt der dortige Kläger seit vielen Jahren an therapieresistenten Rückenschmerzen im Lendenwirbelbereich. Der Patient ging in ein Krankenhaus. Dort wollte er sich von dem Beklagten helfen lassen, der dort als Belegarzt tätig war. Der Patient wollte sich von seinen Rückenschmerzen befreien lassen. Nach der stationär durchgeführten konservativen Behandlung über einen kurzen Zeitraum von wenigen Tagen und einer Computerthomographie fand das eigentliche Aufklärungsgespräch statt. Der Arzt hat dem Patienten zur Versorgung des verengten Wirbelkanals der Lendenwirbelsäule in Form einer Operation geraten. Der Arzt führt diese Operation durch. Der Arzt führte eine Diskektomie, also die Entfernung von Bandscheibengewebe, eine Dekompression, eine Neurolyse sowie eine Spondylodese also die Versteifung von Wirbelkörpern an dem Patienten durch. Vor der Operation hatte der Patient zwar starke Schmerzen, aber keine neurologischen Ausfallerscheinungen.

Auswirkungen der Bandscheiben Operation und der Versteifung

Nach der Bandscheiben Operation stellten sich neurologische Ausfälle in beiden Beinen des Patienten ein. Er war nicht mehr in der Lage, das gestreckte Bein anzuheben. Beim Heben und Senken der Füße musste der Patient Lähmungserscheingungen hinnehmen. Daneben war auch eine Blasenentleerungsstörung und eine Störung der Sexualfunktion als Folge der Bandscheiben Operation geblieben. Zwei Revisionsoperationen, bei denen jeweils ein epidurales Hämatom entfernt wurde, bewirkten keine nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers.

Patient leidet Dauerhaft an den Folgen der Operation der Bandscheibe

Der Patient leidet dauerhaft an den Folgen der Operation in Form einer chronischen Kaudalähmung mit Gefühlsstörungen im Bereich der Beine und Füße . Er hat dauerhafte Schmerzen im Operationsbereich. Der Patient kann nach der Operation der Bandscheibe nur noch kurze Strecken mit Gehhilfen zurücklegen. Der Patient leidet an der dauerhaften Störung der Sexualfunktion. Damit einher geht die depressive Störung. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 200.000 zusteht. Er sieht eine unzureichende Aufklärung des Arztes über mögliche Behandlungsalternativen.

Gericht: Über mögliche Behandlungsalternative wurde nicht ausreichend aufgeklärt

Das Gericht sieht es wie der Kläger: Er ist über mögliche Behandlungsalternativen nicht ausreichend aufgeklärt worden. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger nach der verlorenen ersten Instanz Recht gegeben: Der Arzt hat den Patienten vor dem ersten Eingriff unzureichend aufgeklärt. Die insoweit erteilte Einwilligung des Klägers ist insoweit nicht wirksam. Es liegt auch keine hypothetische Einwilligung des Patienten vor. Den Entscheidungskonflikt zwischen den Behandlungsalternativen war nicht zu sehen. in Bezug auf die Operation lag nur eine relative Indikation vor. Denn es gab keine neurologischen Ausfallerscheinigungen vor der Operation der Bandscheibe. Alternativ hätte die konservative Behandlung als echte Alternative fortgesetzt werden können. Hierüber habe der Beklagte den Kläger aufklären müssen.

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