21. Juli 2016

Aufhebung SIM-Lock

Aufhebung SIM-Lock

Das unbefugte Aufheben der Kartensperre eines Mobilfunktelefons stellt einen Verstoß nach § 17 Abs. 2 UWG dar

 

Aufhebung von SIM-Lock: Die Eingabe des Entsperr-Code, also den Unlock-Code, um die Kartensperre eines Mobilfunktelefons aufzuheben, also einen so genannten SIM-Lock zu entsperren, stellt die Verwendung eines Betriebsgeheimnisses im Sinne von § 17 Abs. 2 UWG dar. Auch wenn man den Entsperrcode über das Internet findet, so ist dieser nicht offenkundig. Es liegt keine Offenkundigkeit vor, wenn der Entsperr-Code im Internet gesondert für jedes einzelne Mobiltelefon unter erheblichen Schwierigkeiten unbefugt in Erfahrung zu bringen ist. Die dauerhafte Sperrung des Entsperr-Codes nach dreimaliger Fehleingabe und die Kosten der Beschaffung eines Entsperr-Codes sind allerding allgemeinkundige Tatsachen. In einer interessanten Entscheidung vom 29.01.2016 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 2 (6) Ss 318/15 entschieden, dass derjenige, der das Entsperren von durch einen SIM-Lock an einen bestimmten Netzbetreiber gebundene Mobiltelefon ermöglicht, in dem er ohne Einwilligung des Netzbetreibers den jeweiligen Entsperr-Code weitergibt, sich im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 4 Satz 1 wegen Verrates von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen strafbar macht. Im vorliegenden Fall ist der Angeklagte der Anbieter im Internet, der mit seinem Unternehmen neben dem Vertrieb von Mobiltelefonen auch diesbezügliches Zubehör im Internet zum Kauf anbietet. Er hat in Kenntnis der Tatsache, dass sein Vorgehen ohne Einwilligung des jeweiligen Netzbetreibers erfolgt, er also unbefugt handelt, wissentlich und willentlich angeboten, den SIM-Lock von Mobiltelefonen gegen Entgelt zu entsperren. Er ist deshalb von Kunden beauftragt worden, ihnen gegen ein entsprechendes Entgelt den benötigten Entsperr-Code zu übermitteln. Es wurde dem Angeklagten von den Kunden deren IMAI-Nummer des zu entsperrenden Mobiltelefons mitgeteilt. Es wurde sodann ein entsprechender Entsperr-Code generiert oder beschafft. Der SIM-Lock-Code des einzelnen Mobiltelefons stellt ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gemäß § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 UWG dar. Das Geschäftsgeheimnis selbst ist im UWG nicht definiert. Unter dem Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses im Sinne des § 17 Abs. 2 UWG fallen nur solche betriebsbezogenen Tatsachen, die nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber deshalb ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat. Die Aufdeckung der Tatsache wäre nämlich geeignet dazu, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unterscheiden sich dadurch, dass sich das Geschäftsgeheimnis auf den kaufmännischen Geschäftsverkehr, das Betriebsgeheimnis auf technische Inhalte bezieht.

Offenkundig und damit nicht geheim ist eine Tatsache, wenn Sie allgemein bekannt oder dergestalt beliebigem Zugriff preisgegebenen ist, dass für jeden an ihr Interessierten die Möglichkeit besteht, sich unter Zuhilfenahme lauterer Mittel ohne größere Schwierigkeiten und Opfer von ihr Kenntnis zu verschaffen.

Genau dies hat der Angeklagte im vorliegenden Fall gemacht: Das Entsperren von SIM-Lock stellt einen Verrat von Geschäftsgeheimnissen beziehungsweisen Betriebsgeheimnissen im Sinne von § 17 Abs. 2 UWG dar.