14. Juni 2016

Bedeutender Schaden

Bedeutender Schaden

Wie hoch ist der bedeutende Schaden beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort?

Der bedeutende Schaden beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort liegt in der Regel bei

EUR 1.300,00. Dies ist für die Frage der Ungeeignetheit des Führers eines Kraftfahrtzeuges im Sinne von § 69 Abs. 2 StGB von großer Bedeutung: Denn im Falle eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann die Entziehung der Fahrerlaubnis als Folge drohen, wenn ein bedeutender Schaden an der fremden Sache entstanden ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Amtsgerichte und Oberlandesgerichte liegt die Grenze für das Vorliegen eines bedeutenden Schadens bei EUR 1.300,00.

Neue Entscheidung des Landgericht Braunschweig zum bedeutenden Schaden und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort:

Nach einer neuen Entscheidung des Landgerichts Braunschweig vom 03.06.2016 unter dem Aktenzeichen 8 Qs 113/16 gilt die Grenze nicht mehr: Nach dieser Entscheidung soll der Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erst dann erfüllt sein, wenn ein Schaden von

EUR 1.500,00 erreicht ist. Aufgrund der neuerdings von dem Landgericht Braunschweig erfolgten Interpretation ausfüllungsbedürftiger Tatbestandsmerkmale, wie den bedeutenden Schaden und der allgemeinen Geldentwicklung ist eine Wertfestsetzung zu verändern, da diese bereits seit 14 Jahren galt. Das Landgericht Braunschweig beruft sich bei der Veränderung des Wertes von EUR 1.300,00 auf die Höhe des Schadens von EUR 1.500,00 dabei auf das Argument der erheblichen Preissteigerung und der Preisentwicklung in Bezug auf den Verbraucherpreisindex. Es gilt also zu bedenken, dass zukünftig ein Grenzwert für den bedeutenden Schaden im Falle des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erst bei EUR 1.500,00 erreicht ist.