27. September 2016

Betäubungsmittel zur Behandlung von Schmerzen

Betäubungsmittel zur Behandlung von Schmerzen

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.06.2016 unter dem Aktenzeichen 1 StR 613/15 entschieden, dass der unerlaubte Umgang mit Betäubungs­mitteln zum Zweck der Eigenbehandlung eines Schmerzpatienten regelmäßig nicht durch § 34 StGB gerechtfertigt ist.

Er hat insoweit ein Urteil des Landgerichts Nürnberg Fürth vom 19.08.2015 aufgehoben, als dort die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.

Im vorliegenden Verfahren waren insbesondere Ausführungen zu einem bewaffneten Sich Verschaffen von Betäubungs­mitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu treffen gewesen. Die Angeklagten können sich nicht auf Rechtfertigungsgründe oder Entschuldigungsgründe berufen. Denn eine Gefahr im Sinne von § 34 StGB liegt nicht vor. Der Bundesgerichtshof definiert diese Gefahr im Sinne von § 34 StGB als einen Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses besteht. Zwar bestand eine tatsächliche Gefahr für das Erhaltungsgut der Gesundheit im Sinne von § 34 StGB, aber die gegenwärtige Gefahr im Sinne dieser Vorschrift für die Gesundheit der Angeklagten hätte jedoch auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen anders als durch das unerlaubte sich Verschaffen des Heroins und des Kokains abgewendet werden können.

Insofern konnten sich die Angeklagten nicht erfolgreich auf § 34 StGB berufen. Der Bundesgerichtshof stellte also klar, dass die Begehung von Straftaten nach dem BtMG grundsätzlich auch dann nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt sein kann, wenn diese Betäubungsmitteltaten zur Eigenbehandlung chronischer Schmerzen erfolgt sind.

Anders hat hierzu noch das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden und eine Rechtfertigung angenommen. Der rechtfertigende Notstand kann sich daraus ergeben, dass sich der gesundheitliche Zustand rapide verschlechtert, wenn keine BtM eingenommen werden.

Manfred Zipper

Rechts­anwalt, Fachanwalt für Strafrecht