29. August 2016

Beweisverwertung Durchsuchung

Beweisverwertungsverbot Durchsuchung: meint im vorliegenden Fall eine grobe Missachtung des Richtervorbehalts, die zu einem Beweisverwertungsverbot einer Durchsuchung führt. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2016, Az. 2 StR 394/15 führt im Falle einer groben Missachtung des Richtervorbehalts für die Durchsuchungsmaßnahme zu einem Beweisverwertungsverbot. Die im Rahmen der Durchsuchung erlangten Erkenntnisse dürften dann nicht mehr verwendet werden. Die durchgeführte Durchsuchung ist wegen Missachtung des Richtervorbehalts rechtswidrig. Es muss eine gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO grundsätzlich erforderliche richterliche Durchsuchungsanordnung immer vorliegen. Wenn Gefahr im Verzug objektiv nicht vorliegt, kann auch die Staats­anwaltschaft der sich aus § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Eilkompetenz keine Durchsuchung anordnen. Das Fehlen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung führt zu einem Beweisverwertungsverbot bezüglich der bei der Durchsuchung gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel.

Beweisverwertungsverbot bei bewusster und willkürlicher Missachtung der richterlichen Anordnung

Die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes im Falle der schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen werden, ist vom Bundesverfassungsgericht bereits seit Jahren bestätigt. Die Eilkompetenz der Staats­anwaltschaft bezüglich der Anordnung einer Durchsuchung liegt dann jedenfalls nicht vor, wenn die den Ermittlungen zugrunde liegende Straftat bereits zehn Tage zurückliegt. Dann, wenn noch nicht einmal der Versuch unternommen worden ist, an einem Werktag zu dienstüblichen Zeiten an eine richterliche Durchsuchungsanordnung zu gelangen, liegt Willkür der Staats­anwaltschaft vor. Diese die Eilkompetenz überschreitende willkürliche Handlung der Staats­anwaltschaft bei der Anordnung der Durchsuchung ist deshalb auch offenkundig rechtswidrig, weil sich zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte in Untersuchungshaft befunden hat. Im Falle der Untersuchungshaft liegt keines Falls Gefahr im Verzug vor.

Im Falle von Durchsuchungsanordnungen, Beweisverwertungsverboten verteidigen die Rechtsanwälte Zipper & Partner ihre Mandanten bundesweit. Gerne sind wir bei der Prüfung von Beweisverwertungsverboten behilflich.

In einem Fall, in dem das Beweisverwertungsverbot debattiert wird, in dem es einen Problemschwerpunkt bildet, kann auch ein Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger geboten sein und positiv entschieden werden. Es sollte im Fall eines Beweisverwertungsverbots bei einer Durchsuchung stets ein Fachanwalt für Strafrecht eingeschaltet werden.