08. Dezember 2016

Bewertung löschen

Bewertung löschen, die einen bewussten nur der Schädigung dienenden Hintergrund hat, ist durch die Rechtsanwälte Zipper & Partner Rechtsanwälte und Fach­anwälte bundesweit möglich. Dabei muss unterschieden werden zwischen einer reinen Meinungsäußerung, die auch wenn sie kritisierend ist und den anderen mit der Bewertung negativ bewertet, hinzunehmend ist und einer unrichtigen Tatsachenbehauptung, die sowohl Schmähkritik enthält und bewusst absichtlich den anderen nur Schaden zufügen will. In letzterem Fall ist eine Untersagung und eine Löschung der Bewertung angesagt. Hinsichtlich der Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist allerdings das Grundrecht der freien Meinung von dem Bundesverfassungsgericht genauso wie auch von dem Bundesgerichtshof geschützt. In den Entscheidungen zu dem Bewertungsportal Jameda vom 01.03.2016 und in derjenigen zu dem Bewertungsportal Yelp haben die Obergerichte jeweils entschieden, dass die Einordnung einer Bewertung als Meinungsäußerung „von weichenstellender Bedeutung” sei. Denn  anders als Tatsachenbehauptungen sind Meinungsäußerungen „grundsätzlich frei” (vgl. BVerfG NJW 2003, 277, 278). Bewertungen als Meinungsäußerungen unterliegen keiner Angemessenheitskontrolle. Sie müssen also auch keine objektivierbaren Werturteile formulieren, wie es der BGH bereits zu den Bewertungen bei www.spickmich.de formuliert hat. Die der Bewertung als Meinungsäußerung zu Grunde liegenden Beweggründe müssen nicht mitgeteilt werden. Es wird also im Rahmen von Meinungsäußerungen dem Nutzer überlassen, „darüber zu urteilen, was er von einer Kritik bzw. von einer Bewertung zu halten hat, die auf eine Begründung verzichtet”.

Bewertung löschen differenziert zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

Wenn man versucht die Bewertung im Einzelnen zu erforschen, bzw. nachvollziehen zu können, wie die Bewertung zustande gekommen ist, braucht man eine Auskunft des Providers. Diese wird aber nur im Falle einer falschen Tatsachenbehauptung zu erlangen sein. Es muss also erneut bei der Bewertung in Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung differenziert werden. Es gibt in Abwesenheit eines Tatsachenkerns keinen Anspruch auf eine „nachvollziehbare Meinungsäußerung”. Die Forderung der Dienstleister und Gewerbetreibenden nach „Nachvollziehbarkeit” eines Bewertungssystems und Offenlegung der Bewertungsparameter hat das KG deshalb zurückgewiesen, indem es klarstellt, dass die geschilderte Bewertung von Unternehmen nicht bereits dann als unzulässig anzusehen sei, wenn sie sich nicht „auf eine vernünftige und nachvollziehbare Grundlage stützen kann”, sondern erst, „wenn sie die Grenze zur Schmähkritik überschreitet oder eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung darstellt”.

Wenn Sie der Meinung sind, dass man Sie bzw. Ihre Dienstleistung zu Unrecht negativ bewertet hat, Sie also einen Löschungsanspruch haben, wenden Sie sich gerne an die Rechtsanwälte Zipper & Partner. Wir sind bundesweit für unsere Mandanten da. Wir prüfen jeden Einzelfall, ob ein Löschungsanspruch in Bezug auf die negative Bewertung besteht.