23. Juni 2016

Bewertungsportal www.jameda.de

Bewertungsportal www.jameda.de

Mit Urteil vom 01.03.2016 hat der Bundesgerichtshof die Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals konkretisiert:

Der Kläger wurde als Zahnarzt auf dem Bewertungsportal www.jameda.de bewertet. Auf diesem Bewertungsportal www.jameda.de können Interessierte, Informationen über Ärzte aufrufen. Man kann dort auch die Tätigkeit von Ärzten bewerten. Die Bewertung auf www.jameda.de erfolgt ohne Angabe eines Namens. Es werden Schulnoten auf dem Bewertungsportal www.jameda.de vergeben. Der Arzt wird bewertet in den Kategorien: Behandlung, Aufklärung, Vertrauensverhältnis, genommene Zeit und Freundlichkeit.

Der anonyme Nutzer bewertet also den Arzt auf dem Bewertungsportal www.jameda.de. Der anonyme Nutzer hat den Zahnarzt mit einer Gesamtnote von 4,8 bewertet. Darunter waren jeweils die schlechtesten Noten für die Behandlung, für die Aufklärung des Patienten und für das Vertrauensverhältnis von Arzt zu Patient. Der Arzt hat bestritten, dass er überhaupt den anonymen Nutzer, der ihn so schlecht bewertet hat, jemals behandelt hat. Er forderte den Betreiber des Ärztebewertungsportals www.jameda.de auf, die Bewertung zu entfernen. Der Betreiber des Ärztebewertungsportals www.jameda.de beließ die Bewertung im Portal. Der Bundesgerichtshof hat zu dem Ärztebewertungsportal entschieden, dass grundsätzlich die Beklagte Betreiberin des Bewertungsportals für die vom anonymen Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung nicht hafte, denn die Betreiberin des Bewertungsportals gebe keine eigene Behauptung ab, sie mache diese sich inhaltlich nicht zu eigen. Aber dann, wenn die Betreiberin des Bewertungsportals www.jameda.de zumutbare Prüfungspflichten verletzt, haftet sie nach der BGH Rechtsprechung dennoch. Die zumutbaren Prüfungspflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es kommt insbesondere auf das Gewicht der beanstandenden Rechtsverletzung an. Dann aber, wenn ein erhebliches gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtverletzungen vorliegt, dann kann der Betreiber des Ärztebewertungsportals von dem anonymen Benutzer verlangen, dass er den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau beschreibt, dass er ihm ggf. Belege, Unterlagen, Quittungen oder Rezepte des Arztes vorlegt. Das Urteil des Bundesgerichtshofs zu dem Ärztebewertungsportal ist unter dem Aktenzeichen: VI Zr 34/15 ergangen.