11. Juni 2016

Dashcam Video Verwertbarkeit zulässige Verwertung

Dashcam Video zulässige Verwertung: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat jetzt entschieden, dass die dashcam nicht von vorneherein unzulässig und unverwertbar ist. Die mit einer anlasslosen Nutzung einer dashcam entstandenen Videos unterliegen in einem Strafprozess nicht ohne weiteres einem Verwertungsverbot. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat vielmehr am 04.05.2016 unter Beachtung des § 6b Bundesdatenschutzgesetz entschieden, dass je nach Schwere des Verstoßes im Straßenverkehr kein Verwertungsverbot angenommen werden muss.

Das Dashcam Video ist dann also zur Verfolgung schwerwiegender Verkehrsverstöße verwertbar.

In dem konkret entschiedenen Bußgeldverfahren wegen eines Verkehrsverstoßes ging es um einen qualifizierten Rotlichtverstoß, der von einem anderen Verkehrsteilnehmer mit einer dashcam aufgenommen worden ist. Dieses dashcam Video darf also grundsätzlich verwertet werden, wenn es sich – wie hier – um eine schwerwiegende Verkehrsordnungswidrigkeit handelt. Die Entscheidung des Oberlandesgericht Stuttgart ist unter dem Aktenzeichen 4 Ss 543/15 ergangen.

Das Dashcam-Video des anderen Verkehrsteilnehmers führte dann zur Verurteilung wegen Rotlichtverstoßes.

Das Amtsgericht Reutlingen hatte gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes an einer mindestens seit sechs Sekunden rot zeigenden Ampel eine Geldbuße von 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Den Tatnachweis konnte das Gericht allein aufgrund eines Videos führen, das ein anderer Verkehrsteilnehmer zunächst anlasslos mit einer "Dashcam" aufgenommen hatte. Der Betroffene legte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein.

Nach der Rechtsansicht des Oberlandesgericht Stuttgart enthält die Vorschrift § 6b BDSG kein Beweisverwertungsverbot für Straf- und Bußgeldverfahren.

Das OLG hat das AG-Urteil bestätigt und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen. Dabei hat es offen gelassen, ob und unter welchen Umständen die Nutzung einer "Dashcam" durch einen Verkehrsteilnehmer gegen § 6b BDSG verstößt, der die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur in engen Grenzen zulässt. Denn jedenfalls enthalte § 6b Abs. 3 Satz 2 BDSG kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren. Somit folge aus einem (möglichen) Verstoß gegen diese Vorschrift nicht zwingend eine Unverwertbarkeit der Videoaufnahme. Über die Verwertbarkeit sei vielmehr im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.

Die Schwere des Verkehrsverstoßes rechtfertigt Verwertbarkeit des dashcam Videos.