05. November 2016

Der offene Vollzug

Der offene Vollzug ist eingerichtet, damit in besondere Weise den Grundsätzen des § 3 Abs. 1 StVG Rechnung getragen wird. Der offene Vollzug zeichnet durch wenige ausgeprägte Vorkehrungen im Verhältnis zum geschlossenen Vollzug gegen Entweichungen und Fluchtversuche aus. Der offene Vollzug kann derartig gestaltet sein, dass solch artige Vorkehrungen wie im geschlossenen Vollzug überhaupt nicht mehr getroffen werden. Der offene Vollzug soll eigentlich nach dem Strafvollzugsgesetz die Regelvollzugsform sein. Die systematische Einordnung des § 10 vor den Bestimmungen über Lockerungen und Urlaub im Rahmen des geschlossenen Vollzuges, natürlich auf die Reihenfolge der entsprechend gefassten Absätze im Strafvollzugsgesetz und die Ausgestaltung des Absatz 1 als Sollvorschrift tragen dazu bei, dass man von einer Regelvollzugsform ausgehen sollte. Nach empirischen Studien ist es offensichtlich, dass die Möglichkeit zu einem künftigen straffreien Leben dann am wahrscheinlichsten ist, wenn die Gefangenen zumindest über den offenen Vollzug entlassen werden. Es besteht zwar für den einzelnen Gefangenen kein Rechtsanspruch auf die Unterbringung im offenen Vollzug, sondern lediglich der Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung der Behörde, ob der Gefangene in den offenen Vollzug zu verbringen ist oder nicht, der Ermessensspielraum der Vollzugsbehörden hinsichtlich des offenen Vollzuges ist aber sehr eng gefasst. Die Unterbringung im offenen Vollzug setzt voraus, dass der Gefangene den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt, was man als „Eignung für den offenen Vollzug“ bezeichnet. Nach dem Strafvollzugsgesetz darf also nicht zu befürchten sein, dass sich der Gefangene dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen wird oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen wird. Obwohl sich der Begriff der Eignung für den offenen Vollzug in § 10 StVG selbst nicht findet, legten aber bereits die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz in der dortigen Nummer 2 Abs. 1 a – d so genannte Nichteignungskriterien fest. Diese könnten aber richtigerweise allenfalls als Anhaltspunkte für eine Entweichungs- oder Missbrauchsgefahr verstanden werden. Auf Landesebene haben die Bundesländer Bayern, Hessen und Niedersachsen den geschlossenen Vollzug als Regelvollzugsform vorgesehen, wobei Hessen nicht einmal als eigenständige Vollzugsform den offenen Vollzug, sondern nur als vollzugsöffnende Maßnahme bezeichnet.

Die Rechtsanwälte Zipper & Partner sind im Straf­vollstreckungsrecht bundesweit für ihre Mandanten tätig.

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