11. April 2018

Freispruch für Tierschützer rechtskräftig

Der Freispruch für die Tierschützer ist rechtskräftig.

Wie ich bereits auf der Internetseite www.rechtsanwalt-schwetzingen.de berichtet habe wurde der Freispruch auch in der Revisionsinstanz gehalten. Das Oberlandesgericht Naumburg hat den Freispruch des Landgerichts bestätigt: Der Tierschutz stellt ein notwehrfähiges Rechtsgut dar. Den Tierschützern wurde Hausfriedensbruch vorgeworfen. Dieser war aber gerechtfertigt.  Es wurde der Rechtfertigungsgrund des Notstands angenommen.

 

Der Freispruch für Tierschützer ist mit der Entscheidung durch das Oberlandesgericht Naumburg vom 22.02.2018 rechtskräftig geworden.

Mitglieder einer Tierschutzorganisation, die in einen Stall eingedrungen waren, um Verstöße gegen die Haltungsbedingungen zu dokumentieren, bleiben straffrei. Die Revision der Staats­anwaltschaft wurde verworfen. Die Tierschützer hatten einen Film gedreht, um auf den Missstand in diesem Mastbetrieb aufmerksam zu machen.

Bevor die Tierschützer in den Stall eingedrungen sind, hatte man mit diesem Stall die Erfahrung gemacht gehabt, dass eine Anzeige bei der zuständigen Behörde ohne dokumentierte Beweise nicht erfolgversprechend war. Aus diesem Grund wollten die Tierschützer die Verstöße gegen die Tierschutznutztierhaltungsverordnung filmen und Beweise sichern. Sie sind in den Stall eingedrungen. Sie haben die Zäune überstiegen, sie fertigen in den geöffneten Ställen Filmaufnahmen.

Tierschutz stellt ein Notwehr fähiges Recht dar

Nach der Ansicht des OLG Naumburg lag rechtfertigender Notstand vor. Das Tierwohl stellt ein notstandsfähiges Rechtsgut dar. Diesem Rechtsgut des Tierwohls droht durch den Missstand in der Tierhaltung dauerhaft Gefahr. Das Einsteigen in die Stallungen der Tiere sei nach der Ansicht des Oberlandesgerichts zur Abwendung der Gefahr für das Tierwohl erforderlich gewesen. Es sei vor allem mit einem (rechtzeitigen) Eingreifen der zuständigen Behörden nicht zu rechnen gewesen.

 

 

Das Oberlandesgericht ist der Meinung, dass das geschützte Tierwohl im vorliegenden Fall deutlich höher zu bewerten sei, als das verletzte Hausrecht. Dabei hat der Senar auch berücksichtigt, dass die Gefahr für das von den Angeklagten geschützte Tierwohl vom Inhaber des Hausrechts ausgegangen war.

Zu Fragen des Tierschutzrechts stehen Ihnen die Rechtsanwälte Zipper & Partner bundesweit zur Verfügung. Gerade im Falle des Tierschutzes bedarf es nicht selten der Hilfe eines Fachanwalts für Strafrecht. Rufen Sie uns an: 06202/859480.