11. Juni 2016

Gewerbsmäßige Hehlerei

Gewerbsmäßige Hehlerei liegt nicht schon dann vor, wenn der Hehler einmalig sich mehrere gestohlene Gegenstände verschafft und diese später sukzessiv im Einvernehmen mit dem Vortäter veräußert, die im Falle einvernehmlichen Handelns mit dem Vortäter als Nachtat mitbestraft wäre. Zwar ist es nicht erforderlich, dass der Hehler für die Hehlerei den Betrieb eines „kriminellen Gewerbes" plant und seinen Lebensunterhalt dauerhaft ganz oder jedenfalls teilweise hierdurch bestreiten will. Die Gewerbsmäßigkeit bedeutet aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Täter die Absicht verfolgt, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Die Wiederholungsabsicht des Täters muss sich dabei auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist. Bezugspunkt der Prüfung gewerbsmäßigen Handelns ist - worauf immer wieder hinzuweisen ist - nicht das Absatzgeschäft; Bezugspunkt der Prüfung sind vielmehr die Beschaffungsgeschäfte des Hehlers. Insoweit muss man berücksichtigen, wenn eine Mehrzahl wertvoller Gegenstände beschafft worden ist, die Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei vorliegt. Es darf nicht auf den langen Zeitraum zwischen den Absatzgeschäften abgestellt werden, sondern muss im Rahmen der Prüfung der gewerbsmäßigen Hehlerei auf das Beschaffen, als das Sichverschaffen bei der Hehlerei geachtet werden.