31. März 2020

Insolvenz­antrags­pflicht wird ausgesetzt

Die Insolvenz­antrags­pflicht wird ausgesetzt in den Zeiten von Corona.

Insolvenz und Corona:

Aussetzung der Insolvenz­antrags­pflicht:

In der besonderen Corona Zeit ist auch das Insolvenz­strafrecht von neuen Regelungen betroffen, die eilig von dem Gesetzgeber Ende März 2020 mit heißer Nadel gestrickt worden sind.

Liegt ein Insolvenzgrund vor, muss der Geschäfts­führer oder Vorstand den Insolvenzantrag stellen. Der Insolvenzantrag muss innerhalb von 3 Wochen nach Vorliegen des Insolvenzgrunds gestellt werden.

Die Insolvenz­antrags­pflicht wird durch das COVInsAG mindestens bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

Grundsätzlich besteht wie schon gesagt die Pflicht für den Geschäfts­führer einer GmbH und Vorstand einer AG, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn ihr Unternehmen insolvent, also zahlungsunfähig oder überschuldet, ist (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO). Diese Pflicht besteht innerhalb von 3 Wochen nach Bekanntwerden des Insolvenzgrundes.

Aussetzung der Insolvenz­antrags­pflicht:

Im Rahmen der Corona Krise hat die Bundesregierung am 27.03.2020 beschlossen, dass die Insolvenz­antrags­pflicht ausgesetzt wird, wenn entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

Für die Aussetzung der Insolvenz­antrags­pflicht gelten nach dem Entwurf des COVInsAG zwei Voraussetzungen:

Der Insolvenzgrund beruht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

Es bestehen Aussichten darauf, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Die Aussetzung der Insolvenz­antrags­pflicht greift nur dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht oder generell keine Aussichten auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Dabei wird eine Vermutungsregel aufgestellt, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht und eine Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 noch nicht zahlungsunfähig war.

Die Regelung soll zunächst bis zum 30. September 2020 gelten. Das Bundesministerium für Justiz soll aber ermächtigt werden, die Aussetzung höchstens bis zum 31. März 2021 verlängern zu können.

Rechts­anwalt Manfred Zipper berät im Insolvenz­strafrecht und zur Insolvenzverschleppung.