29. August 2016

Jugendstrafrecht - Besondere Schwere der Schuld

Jugendstrafrecht – Besondere Schwere der Schuld

In einem Urteil vom 22.06.2016 hat der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen 5 StR 524/15 entschieden, dass auch im Jugendstrafrecht bei einer Verurteilung die Feststellung einer besonderen Schwere der Schuld nach denselben Maßstäben zu erfolgen hat, die im allgemeinen Strafrecht, also im Erwachsenenstrafrecht gesetzt werden. Trotz des für das Jugendstrafrecht grundlegenden Erziehungsgedanken kommt also der BGH dazu, dass die Vergeltung des entsprechenden Unrechts höhere Bedeutung hat, als der Erziehungsgedanke. Grundlage für die vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs war der Fall, dass ein zur Tatzeit 20 Jahre alter Angeklagter wegen Mordes verurteilt worden ist. Das Landgericht hat in diesem Fall die besondere Schwere der Schuld gemäß des erst im Jahr 2012 eingeführten § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG angenommen. Im vorliegenden Fall wurde über das ansonsten im Jugendstrafrecht geltende Höchstmaß von 10 Jahren die Jugendstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten verhängt. Im Erwachsenenstrafrecht wird die besondere Schwere der Schuld in § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB geregelt. Für das Jugendstrafrecht sieht § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG eine wortidentische Vorschrift vor. Insofern kann man nicht mehr von der Höchststrafe von 10 Jahren im Jugendstrafrecht sprechen. Vielmehr besteht auch die Möglichkeit, das gegen einen Jugendlichen, Heranwachsenden, der nach JGG zu bestrafen ist, bei vorliegend der entsprechenden Voraussetzungen der besonderen Schwere der Schuld nach § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG eine Jugendstrafe von bis zu 15 Jahren verhängt werden kann.

Im Fale von Untersuchungshaft bei einem Jugendlichen oder Heranwachsenden in der Anwendung von Jugendstrafrecht ist zu beachten, dass hier eine besonders genaue Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden muss. Im Jugendstrafrecht sind die Rechtsanwälte Zipper & Partner bundesweit für ihre Mandanten da.

Die Rechtsanwälte Zipper & Partner, hier insbesondere der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper verteidigen im Jugendstrafrecht bundesweit ihre Mandanten.