08. Oktober 2016

Kachelmann Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt

Die Kachelmann Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt ist unbefriedigend. Nicht nur weil die Mandantin der Rechtsanwälte Zipper & Partner im Umfang von 62% unterlegen war und das Oberlandesgericht Frankfurt Herrn Jörg Kachelmann knapp EUR 7.000 zugesprochen hat, sondern weil das Urteil unter verschiedenen ganz erheblichen Mängeln leidet. Denn die Mandantin der Rechtsanwälte Zipper & Partner hat mehr als 20 Beweisanträge gestellt, die nicht behandelt worden sind. Sie hat mehrfach betont, dass sie den Sachverständigen Prof. Dr. Verhoff ablehnt, der erstmalig dazu gekommen ist, dass zwar jede einzelne Verletzung für sich gesehen sowohl fremdbeigebracht hat worden sein können, wie auch selbst beigebracht hat sein können. Erstmalig nach mehr als 6 Jahren der verschiedensten Verfahren, in denen nicht einmal die Gutachter, die von Herrn Kachelmann beauftragt worden waren, den Beleg beigebracht haben, dass unsere Mandantin sich die Verletzungen selbst zugefügt haben soll, kommt der Gutachter Prof. Dr. Verhoff, der unsere Mandantin selbst nie gesehen hat, zu der Behauptung, dass sie sich die Verletzungen selbst beigebracht hat.

Keiner der Journalisten, keiner der sonstigen Verfahrensbeteiligten war in der fraglichen Nacht im Jahr 2010 anwesend, als die streitgegenständliche Tat sich zugetragen haben soll, aber alle kommen zu einer Entscheidung.

Die Angelegenheit ist nicht zu Ende: Unsere Mandantin wird gegen das Urteil, gegen das die Revision nicht zugelassen worden ist, die Gehörsrüge erheben und dann zum Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsbeschwerde gehen. Sie hat schon einmal gegen Herrn Kachelmann bei dem Bundesverfassungsgericht gewonnen und ist guter Dinge, auch in diesem Verfahren das Bundesverfassungsgericht davon überzeugen zu können, dass im Verfahren von Herrn Kachelmann gegen sie bei dem Oberlandesgericht Frankfurt ihre verfassungsrechtlich zustehenden Rechte nicht gewahrt worden sind.

Die oben aufgeführten Zeilen sind der Presse auf diese Art und Weise noch nicht mitgeteilt worden, dienen aber zur reinen Information.