26. September 2016

Kein Verstoß gegen Handyverbot

Kein Verstoß gegen Handyverbot entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in dem Beschluss vom 25.4.2016 unter dem Aktenzeichen 4 Ss 212/16. Nach dieser Entscheidung verstößt ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen § 23 Abs. 1a, S. 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt. Eine solche Auslegung gebietet bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und entspricht zudem deren Zweck.

Nach dem Wortlaut der neuen Fassung der Vorschrift des § 23 Abs.1a StVO gilt, dass ein Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen darf, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Die Regelung wurde durch die Verordnung zur Neufassung der StVO vom 6.3.2013 neu gefasst. Nach § 23 Abs.1a StVO in der bis zum 31.3.2013 geltenden Fassung war dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.

Mit der Neufassung des § 23 Abs.1a StVO gilt nunmehr, dass der Kreis der tauglichen Tatobjekte durch die Formulierung „gehalten werden muss“ enger gezogen wird. Das Verbot erfasst nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer hält, sondern bezieht sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen.Der Benutzung einer Freisprecheinrichtung wohnt gerade inne, dass beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung stehen . Die Verwendung eines Mobiltelefons über Bluetooth ist also keine „Benutzung“ i. S. von § 23 Abs.1a StVO, wenn der Fahrzeugführer dazu den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss.

Das bloße Halten eines Mobiltelefons begründet kein eigenständiges Gefährdungspotential.

Die Rechtsanwälte Zipper & Partner, hier insbesondere der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper stehen Ihnen im Falle des Vorwurfs "ein Handy benutzt zu haben" gerne zur Seite und verteidigen Sie bundesweit.