26. Oktober 2016

Leiharbeit wird reformiert

Leiharbeit wird reformiert

Die Leiharbeit wird nach dem Votum des Bundestages vom 21.10.2016 reformiert:

Eine Reform des Arbeitnehmer­überlassungsrechts hat am 21.10.2016 einen Meilenstein geschafft. Der Bundesrat wird am 04.11.2016 hierüber beraten. Nach einer Übergangs- und Vorbereitungsfrist wird das Gesetz, welches am 01.04.2017 in Kraft tritt, in einigen Bereichen für Unternehmen für Veränderungen sorgen:

Bei der Leiharbeit gibt es ab 01.04.2017 eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten. Aktuell war die Überlassung nur vorübergehend, also nicht dauerhaft geplant. Eine nicht nur vorübergehende Überlassung war aber sanktionslos geblieben. Die Änderung sieht vor, dass derselbe Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgenden Monaten demselben Entleiher überlassen werden darf. Allerdings sind Abweichungen durch oder aufgrund eines Tarifvertrages der Einsatzbranche sowohl nach oben als auch nach unten möglich. Ist ein Entleiher nicht tarifgebunden, kann nur eingeschränkt von dieser Regelung abgewichen werden.

Bei Rechtsfolgen drohen Bußgelder bis zum EUR 30.000,00, insbesondere aber kommt gegebenenfalls ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von einem Monat erklärt, dass er am Arbeitsvertrag mit dem Entleiher festhalten möchte.

Equal Pay, also die gleiche Vergütung wie ein Stammarbeitnehmer im Entleiherbetrieb sieht vor, dass der Leiharbeitnehmer nach neun Monaten das gleiche Entgelt wie ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer erhalten soll. Abweichungen hiervon sind dann möglich, wenn ein Tarifvertrag Lohnaufstockungen bereits nach längstens sechs Wochen vorsieht. Dann muss spätestens nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten Equal Pay gewährt werden.

Bei Verstößen sieht das neue Gesetz Bußgelder bis zu EUR 500.000,00 vor. Equal Pay ist einklagbar. Es kann dann auch zu einer Versagung der Arbeitnehmer­überlassungserlaubnis bzw. zur Versagung der Verlängerung der Erlaubnis für die Arbeitnehmer­überlassung erfolgen.

Eine weitere Änderung durch das neue Arbeitnehmer­überlassungsgesetz ist in der Vorratserlaubnis zu sehen:

Die Vorratserlaubnis bedeutet, dass die Arbeitnehmer­überlassung im Vertrag als Arbeitnehmer­überlassung ausdrücklich gekennzeichnet und in der Person des jeweiligen Leiharbeitnehmers konkretisiert sein muss. Dies fehlt derzeit bei Werk- oder Dienstverträgen, die aufgrund der tatsächlichen Durchführung als Arbeitnehmer­überlassung zu beurteilen sind. Für den Eintritt und der Rechtsfolgen unbeachtlich ist es, wenn ein vermeintlicher Verleiher eine Arbeitnehmer­überlassungserlaubnis vorhält.

Die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Vorratserlaubnis, also das Vorhalten einer Arbeitnehmer­überlassungserlaubnis sind Bußgelder bis zu EUR 30.000,00 pro Verstoß sowie das Zustandekommen eines Arbeits­verhältnisses mit dem Entleiher. Auch hier kann der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von einem Monat erklären, dass er am Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhalten will.

Kettenverleih

Der Kettenverleih in der Arbeitnehmer­überlassung sieht bislang vor, dass die Bundesagentur für Arbeit einen Kettenverleih zwar untersagt hat, dieser blieb aber bislang sanktionslos, wenn mindestens der Erstverleiher eine Arbeitnehmer­überlassungserlaubnis hat. In dem reformierten Arbeitnehmer­überlassungsgesetz ist vorgesehen, dass Arbeitnehmer nur von ihrem vertraglichen Arbeitgeber als Verleiher überlassen werden dürfen. Es wird damit eine Kettenverleihung, eine Zwischenverleihung oder ein Weiterverleih grundsätzlich untersagt.

Auch für Verstöße gegen das Prinzip des Kettenverleihs sieht das neue Gesetz Bußgelder bis zu EUR 30.000,00 vor. Bei mehreren Verstößen gegen verschiedene Rechts­vorschriften sind die Rechtsfolgen jeweils entsprechend.

Für Fragen zum Arbeitnehmer­überlassungsgesetz, zum Arbeitsstrafrecht, zur Leiharbeit stehen die Rechtsanwälte Zipper & Partner ihren Mandanten selbst­verständlich bundesweit zur Verfügung.

Bitte wenden Sie sich unmittelbar an uns, wenn Sie Fragen zur Arbeitnehmer­überlassung haben.