25. November 2015

Leivtec XV 3

Leivtec XV 3 und das Problem der Kabellänge bei Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV 3:

Hinsichtlich des technischen Umstandes, dass an einigen Geschwindigkeits-Messanlagen LEIVTEC XV 3 ein Verbindungs-Kabel in Spiralausführung Verwendung fand/ findet wird

folgend ausgeführt: Das Kabel, sofern es einer Zugbelastung ausgesetzt wird, kann eine Länge von mehr als 3 m aufweisen, was den Auflagen der Gerätezulassung entgegensteht.

Kabellängen des Verbindungskabels Rechnereinheit-Bedien-Funkempfänger:

Gemäß der Innerstaatlichen Bauartzulassung vom 02.07.2009, 1. Neufassung der Anlage vom 27.05.2011, sind die Verbindungskabel zwischen den einzelnen Gerätekomponenten mit folgenden Längen zu verwenden: Das Verbindungskabel der XV3 Rechnereinheit zum XV3 Bedien-Funkempfänger darf eine Länge von 3 m nicht überschreiten. Der am Tattag gültigen LEIVTEC XV3 Gebrauchsanweisung, Stand 01.12.2014, ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Kabel weiß codiert ist. Dies geht aus der Bedienungsanleitung von Leivtec hervor.

Zwar behauptet der Hersteller LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH am 09.10.2015 auf die Frage, ob eine Verlängerung des entsprechenden Kabels eine Auswirkung auf das Messergebnis hätte, dass eine Kabelüberlänge von mehr als 3 m keinen Einfluss auf eine korrekte Messwertbildung hat.

Dennoch ist durch die Verwendung eines Kabels, welches entgegen der Innerstaatlichen Bauartzulassung eine Länge von über 3 m aufweist, die Zulassungsvoraussetzung des Messgerätes nicht mehr erfüllt. Zur Bewertung der jeweiligen Messung bedarf es somit der Angaben des Gerätebetreibers bzw. des durchführenden Beamten und /oder des zuständigen Eichamtes, ob die entsprechenden Kabellängen den Anforderungen der PTB Zulassung zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Messung entsprachen. Entsprach das verwendete Kabel nicht den Forderungen der Zulassung oder kann

im Nachhinein nicht mehr nachvollzogen werden, ob das Kabel den Forderungen der Zulassung entsprach, ist die Verwertung der Messung juristisch zu würdigen.

Fazit:

Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät „LEIVTEC XV 3“ kann sich der Umstand ergeben, dass ein nicht der Gerätezulassung konformes Kabel Verwendung fand.Insofern waren die Zulassungsvoraussetzungen für das verwendete Messgerät zum Tatzeitpunkt nicht erfüllt. Somit ist die Verwertung der jeweiligen Messung juristisch zu würdigen. Ein Einfluss auf die jeweilige Messwertbildung kann jedoch nicht in Betracht gezogen werden.