10. März 2017

Poliscan Speed angreifbar Fachanwalt bundesweit

Das Poliscan Speed ist durch den Fachanwalt bundesweit angreifbar: Es gerät immer mehr unter Beschuss und wird von einigen sorgfältig arbeitenden Gerichten bereits als nicht mehr standardisiert bezeichnet. Es erscheint aus diesem Grund je nach Einzelfall sinnvoll, die Messung, das Messverfahren und das Messergebnis einer Prüfung durch einen Fachanwalt für Strafrecht oder einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu unterziehen. Sie sollten sich an einen Fachanwalt wenden, der bundesweit für Sie das Poliscan Speed Messverfahren überprüft. Unter www.rechtsanwalt-schwetzingen.de finden Sie den passenden Fachanwalt. Sie können sich auch über Manfred Zipper hier informieren. Wir sind auch bei <a href="http://www.starofservice.de/profi/rechtsanwalt/schwetzingen/693254/rechtsanwalte-zipper-partner-rechtsanwalte-fachanwalte-partnerschaftsgesellschaft">Rechtsanwälte Zipper & Partner Rechtsanwälte Fach­anwälte Partnerschafts­gesellschaft<a>

Erste Entscheidung gegen Poliscan Speed AG Mannheim

So hat beispielsweise das Amtsgericht Mannheim im November 2016 entschieden, dass das Bußgeldverfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt wird, da das Gericht eine Ahndung nicht für geboten hält.

Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse. Die eigenen notwendigen Auslagen trägt die Betroffene selbst. Der Betroffenen lag mit Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiiums, Zentrale Bußgeldstelle vom 25.08.2015 eine Geschwindigkeits­überschreitung auf der BAB 61 Richtung Heilbronn zur Last, die mit einer Geldbuße von 80 EUR geahndet werden sollte.

Die Messung erfolgte mit einem Lasergerät der Firma Vitronic PoliScan Speed PS 629690 - 231291 239. Diese Messmethode hat unter anderem das Oberlandesgericht Karlsruhe mit E3eschluss vom 24.10.2014 ( Aktenzeichen 2 ( 7 ) SsBs 454 14, 2 ( 7 ) 454 / 14 - AK 138 / 14) als sogenanntes standardisiertes Messverfahren bezeichnet. Es ergäbe sich jedenfalls dann kein Anhaltspunkt für eine Fehlmessung, wenn sich aus der Diskrepanz zwischen dem Messergebnis und dem Wert aus der  berechnung der Zusatzdaten keine Abweichung außerhalb der Verkehrsfehlergrenze ergäbe. Die durchgeführte Beweisaufnahme ergab aber vorliegend, dass es aufgrund der Durchführung der Messung durchaus Abweichungen oberhalb der Verkehrsfehlergrenze geben kann, ohne dass dies auf die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Messwertbildung Einfluss nehmen müsste, so der sachverständige Zeuge Dr. H.F. von der Herstellerfirma.  Die Messung ist für den Richter und die Verteidigung nicht nachprüfbar und deshalb nicht als standardisiert zu bezeichnen.

Zweite Entscheidung gegen Poliscan Speed AG Hoyerswerda

Im Falle von Poliscan Speed ist nach dem Amtsgericht Hoyerswerda 15.12.2016 - 8 OWi 630 Js 5977/16 nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei dem Poliscan Speed noch um eine standardisierte Messmethode handelt.

Das hier infrage stehende Lasermessverfahren verwirrt das Gericht jedoch, da es über keine ausreichenden physikalischen Kenntnisse verfügt und sich diese auch nicht in einer Art und Weise aneignen könnte, um außerhalb des standardisierten Messverfahrens, die Messwertbildung in einem Urteil nachvollziehbar darstellen zu können.

Gebrauchsanweisung von Poliscan Speed

Es sollte grundsätzlich bereits bei Beginn des Einspruchsverfahrens gegen den Bußgeldbescheid ein Fachanwalt hinzugezogen werden, der sich mit dem Inhalt der Gebrauchsanweisung von Poliscan Speed nicht erst einmal befasst hat, sondern eben schon über einen großen Erfahrungsschatz verfügt, was die Anwendung von Poliscan Speed anbelangt.

Aktuell sind an einer ganzen Reihe von Amtsgerichten in Deutschland Verfahren anhängig, die den technischen Sachverständigen zugeführt worden sind, die derzeit mit der Erstellung von Gutachten beauftragt sind, ob die Messmethode noch nachvollziehbar erscheint. Wir stehen in den Startlöchern.