19. Juni 2018

Rupert Stadler in Untersuchungshaft

Untersuchungshaft

Rupert Stadler in Untersuchungshaft lautete am 18.06.2018 die Schlagzeile in der Presse. Es wird dem Vorstandsvorsitzenden der Audi AG vorgeworfen, gewerbsmäßigen Betrug begangen zu haben. Aus diesem Grund ist die Verhaftung noch am 18.06.2018 erfolgt. Es handelt sich nicht gerade um ein Novum in der deutschen Strafrechtsgeschichte, aber ein besonders medienträchtig inszeniertes Verhaftungsaufgebot.

Die Anordnung der Untersuchungshaft erfolgt nur dann, wenn ein Haftgrund vorliegt.

Verdunkelungsgefahr

Es soll nach den Angaben, die man als interessierter Strafverteidiger erhalten kann, der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr bei Herrn Rupert Stadler vorliegen.

Die Verdunkelungsgefahr liegt dann vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde die auf Beweisvereitelung abzielenden aufgeführten Verdunkelungshandlungen vornehmen und dadurch die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass eine Verdunkelungshandlung nachgewiesen worden ist. Die Verdunkelungshandlungen müssen zu ihrem Zweck geeignet sein, wobei der Verdunkelungszweck ein zukünftiger sein muss. Im Laufe der Ermittlungen kann die Verdunkelungsgefahr entfallen, etwa wenn Zeugenvernehmungen durchgeführt worden sind oder unumstößliche Beweise vorliegen.

Verdunkelungshandlungen

Die Verdunkelungshandlungen müssen zu ihrem Zweck geeignet sein, wobei der Verdunkelungszweck ein zukünftiger sein muss. Im Laufe der Ermittlungen kann die Verdunkelungsgefahr entfallen, etwa wenn Zeugenvernehmungen durchgeführt worden sind oder unumstößliche Beweise vorliegen.

Die Verdunkelungshandlungen beziehen sich teilweise auf sämtliche Beweismittel unabhängig davon, ob der Beschuldigte berechtigt ist, über das Beweismittel zu verfügen. Wenn zum Beispiel Audiomaterial von ihm vorliegt, das gelöscht werden könnte. Hier muss die Verdunkelungshandlung nicht unlauter sein. Das Vernichten, Beiseiteschaffen und Unterdrücken zielt darauf ab, das Beweismittel gänzlich dem Zugriff der Straf­verfolgungs­behörden zu entziehen.

Die Verdunkelungshandlung als Einwirken auf eine Beweisperson also einen Zeugen muss indes unlauter sein: Eine unlautere Einwirkung auf eine Beweisperson liegt vor, wenn der Beschuldigte unmittelbar oder mittelbar also über Dritte Zeugen beeinflusst auf eine Art und Weise, die gegen das Gesetz verstößt oder die Ermittlung des Sachverhalts in einer vom Gesetz nicht gebilligten Weise stört. Diese Beeinflussung muss darauf gerichtet sein, die wahre Beweislage zugunsten des Beschuldigten zu verändern.

Gerade im Falle des Vorliegens des Haftgrunds der Verdunkelungsgefahr erscheint ein sehr penibler Umgang mit den Ermittlungsbehörden von größtmöglicher Bedeutung zu sein. Sobald die Ermittlungen in einem Stadium angekommen sind, in dem die Möglichkeit der Beeinflussung gering oder nicht mehr vorhanden ist, erscheint das Vorliegen von Verdunkelungsgefahr nicht mehr zu existieren.