27. Dezember 2016

Schwangere Richterin führt zur fehlerhaften Besetzung des Gerichts

Wenn die schwangere Richterin bei Gericht sitzt, kommt es zur fehlerhaften Besetzung des Gerichts. So ganz einfach hat der Bundgerichtshof am 07.11.2016 entschieden unter dem Az. 2 StR 9/15. Eine schwangere Richterin unterliegt nämlich einem sogenannten Dienstleistungsverbot. Grundsätzlich geht man davon aus, dass die Richterin immer selbst entscheiden darf, wann sie Dienst tut und wann sie keinen Dienst verrichten möchte. Die Richterin war im Laufe des hier streitgegenständlichen Verfahrens schwanger geworden. Auf die Besetzungsrüge der Strafverteidiger hin wurde dieser Besetzungseinwand zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat aber eine andere Entscheidung zulasten der Richterin, die schwanger ist, getroffen: Aus § 6 Abs.1 Mutterschutzgesetz in Verbindung mit des Überleitungsregelen des Landesrechts ergibt sich ein absolutes Dienstleistungsverbot. Es steht aber aufgrund der Schwangerschaft der Richterin nicht im Belieben einer Richterin, ob sie vom gesetzlichen Mutterschutz Gebrauch macht. Denn der absolut geltende Mutterschutz zielt ja gerade darauf ab, der Mutter diesen Entscheidungsdruck für die Zeit nach der Entbindung zu nehmen.

Die fehlerhafte Besetzung des Gerichts

Die fehlerhafte Besetzung des Gerichts muss nach § 222b StPO bis zur Vernehmung des ersten Angeklagten gerügt werden. Das bedeutet, dass in dem Fall, dass eine Schwangerschaft sichtbar erscheint, eine Rüge der richtigen Besetzung des Gerichts nach § 222b bereits sofort erfolgen muss, andernfalls kann die Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts verspätet sein und nur deshalb schon scheitern.

Eine Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Gerichts ist nicht möglich. Es kann aber mit der Revision die fehlerhafte Besetzung des Gerichts weiterhin gerügt werden. Im Rahmen der Revision folgt dann also die Besetzungsrüge.