29. September 2015

Täter-Opfer-Ausgleich

Täter-Opfer-Ausgleich bedeutet für den Beschuldigten aber auch für die vermeintlich Geschädigten eine abschließende friedvolle Regelung des Konflikts. Der Täter-Opfer-Ausgleich ist in der Vorschrift des § 46a StGB geregelt. In Fällen des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung durch den Beschuldigten eröffnet § 46a StGB als die zentrale „Wiedergutmachungsnorm“ die Möglichkeit, die Strafe nach § 49 Abs 1 StGB zu mildern. Ist keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen angedroht, kann ganz von Strafe abgesehen werden. mit dem Täter-Opfer-Ausgleich sollendie Belange des Opfers von Straftaten stärker in den Mittelpunkt des Interesses gerückt werden.

Der Täter-Opfer-Ausgleich ist im Jugendgerichtsgesetz geregelt in § 10 Abs 1 S 3 Nr 7 JGG. Der Täter soll den Schaden, den er verursacht hat wiedergutmachen. Die Wiedergutmachung erspart dem Opfer den Gang zur Hauptverhandlung. Die Vorschrift verlangt, dass der Täter mit dem Bemühen, den Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat „ganz oder zum überwiegenden Teil“ wieder gutgemacht hat, lässt es aber auch ausreichen, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt.

Es muss zumindest ein ernsthaftes Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, vorhanden sein. Zuminest soll der Beschuldigte die Folgen seiner verletzenden Tat in einer für den Verletzten und sich selbst akzeptablen Weise ausgleichen.