22. Oktober 2016
Taxibetrieb – Steuerhinterziehung
Taxibetrieb und Steuerhinterziehung werden häufig miteinander verbunden und im Internet gesucht. Wie der Bundesgerichtshof bereits mit einer Entscheidung vom 06.04.2016 entschieden hat, so gilt auch im Taxigewerbe und im Mietwagengewerbe hinsichtlich der Besteuerung von Erträgen aus Taxibetrieb und Mietwagenbetrieb, dass man zwar eine Steuerschätzung im Steuerstrafverfahren durchführen kann, dass die Gerichte aber hinsichtlich der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen an entsprechende Vorgaben gebunden sind. Im Steuerstrafverfahren ist auch bezüglich der Taxibetriebe also die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen dann zulässig, wenn feststeht, dass der steuerpflichtigen Taxiunternehmer einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, aber ungewiss sind.
Wenn beispielsweise in einem Taxibetrieb nicht ausreichend Aufzeichnungen und Unterlagen vorliegen, um die Besteuerungsgrundlage in zutreffender Höhe hinsichtlich der Einkünfte aus dem Taxibetrieb festzustellen, so kann das Gericht eine entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausreichende Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durchführen. Wenn im Taxibetrieb und im Mietwagenbetrieb auf den Fahrtenkontrollblättern weniger Arbeitsstunden aufgeführt sind, als tatsächlich geleistet worden sind, beispielsweise um auf diese Weise Einnahmen aus dem Taxibetrieb zu verschleiern und Lohnsteuer, sowie Sozialversicherungsabgaben zu verkürzten, sind die Ursprungsaufzeichnungen in dem jeweiligen Taxibetrieb falsch und die Ermittlung der Einnahmen und Umsätze ist zu schätzen.
Die Schätzungsmethode kann aber nur dann einer revisionsrechtlichen Überprüfung Stand halten, wenn der Tatrichter nachvollziehbar darlegt, wie er überhaupt zu den Schätzungsergebnissen gelangt ist. Ziel der Schätzung muss es sein, aus den vorhandenen Anhaltspunkten in einem Akt des Schlussfolgerns und der Subsumtion diejenigen Tatsachen zu ermitteln, von deren Richtigkeit der Tatrichter überzeugt ist. Insgesamt ist also die Schätzung auch im Taxibetrieb so vorzunehmen, dass sie im Ergebnis einem ordnungsgemäß durchgeführten Bestandsvergleich, also einer ordnungsgemäßen Einnahme-Überschussrechnung möglichst nahe kommt. Gerade dann, wenn Tatsachen zur Überzeugung des Tatrichters feststehen, hat er diese der Schätzung zu Grunde zu legen. Unüberwindbare Zweifel müssen sich zu Gunsten des Angeklagten auswirken. Der Tatrichter hat also die Schätzung der Höhe nach auf den Betrag zu begrenzen, der „mindestens“ hinterzogen worden ist. Für den Fall, dass sich eine konkrete Ermittlung oder Schätzung der tatsächlichen Umsätze von vornherein oder nach entsprechenden darzulegenden Berechnungsversuchen als nicht möglich und eben aus diesem Grund fehlerbehaftet erweist, kann das Gericht auch pauschal schätzen. Eine pauschale Schätzung kann auch unter Heranziehung der Richtwerte für Rohgewinnaufschlagssätze aus der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen erfolgen. Eine Schätzung kann auch unter Heranziehung von Erfahrungssätzen vergleichbarer Betriebe erfolgen. Für den Fall, dass die Schätzung ungenau im Hinblick auf nicht ins Gewicht fallende Taten erfolgt, wird regelmäßig das Verfahren eingestellt.
Im Falle von Steuerhinterziehungsdelikten, Steuerverkürzung oder Steuerordnungswidrigkeiten stehen die Rechtsanwälte Zipper & Partner ihren Mandanten bundesweit zur Seite.