11. April 2018

Tierschützer dürfen filmen

 

Tierschützer dürfen filmen, auch wenn sie illegal in einen Bio Hühnerstall eingedrungen waren, das hat der BGH mit Urteil vom 10.04.2018 unter dem Aktenzeichen VI ZR 396/16 entschieden.

 

Die Ausstrahlung illegal gemachter und an die Medien weitergegebener Filmaufnahmen über kritikwürdige Hühnerhaltung ist demnach nicht rechtswidrig. Die Verbreitung der Filmaufnahmen durch die Medien stellt gerade keine Rechtsverletzung gegenüber den Betrieben dar. Der Besitzer des BIO Hühnerstalls hat keinen Anspruch gegen die Tierschützer, es zu unterlassen, die illegal gefertigten Filmaufnahmen zu veröffentlichen. In einem solchen Fall überragt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den nachrangigen Anspruch des Besitzers des Hüherstalls.

 

 

Tierschützer dürfen filmen und diese illegal gemachte Filmaufnahmen an Medien weitergeben

In zwei nächtlichen Ereignissen im Jahr 2012 drang ein Tierschützer in die Hühnerställe von zwei zusammengeschlossenen Betrieben eines ÖKO Hühnerstallverbundes ein und fertigte dort Filmaufnahmen. Die Aufnahmen zeigen auch Hühner mit unvollständigem Federkleid und tote Hühner.Bio Hühner sind nicht immer gleich Bio Hühner, die auch im Sinne des Tierschutzes heranwachsen.

Der Tierschützer überließ die Aufnahmen einem Medienunternehmen. Dieses Medienunternehmen hat in der der Reihe ARD Exklusiv unter dem Titel "Wie billig kann Bio sein?" beziehungsweise am 18.09.2012 im Rahmen der Sendung "FAKT" unter dem Titel "Biologische Tierhaltung und ihre Schattenseiten" ausstrahlte. Das Landgericht verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, im Einzelnen näher bezeichnete Bildaufnahmen zu verbreiten, die verpackte Waren, tote Hühner oder solche, die ein unvollständiges Federkleid haben, eine umzäunte Auslauffläche und die Innenaufnahme eines Hühnerstalls zeigen. Nach dem die Berufung der Beklagten erfolglos war, legte sie Revision ein.

BGH: Verbreitung der Filmaufnahmen verletzt keine Rechte der Kläger

Der Bundesgerichtshof hat der Revision stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Verbreitung der Filmaufnahmen verletzt weder das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin noch ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der BGH sagt, dass die durch die Tierschützer gefertigten Filmaufnahmen - die keine ÖKO BIO Tierhaltung darstellen, sondern eine Massentierhaltung dokumentieren und tote oder nur mit unvollständigem Federkleid versehene Hühner zeigen - geeignet, das Ansehen und den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.

Die Ausstrahlung und Veröffentlichung der nicht genehmigten Filmaufnahmen beeinträchtigen das Ansehen und berühren das Interesse des Inhabers des Mastbetriebs, dass er seine innerbetriebliche Sphäre vor der Öffentlichkeit geheim halten möchte. Diese Beeinträchtigungen ist aber nicht rechtswidrig.

Filmaufnahmen dienten kritisch-sachlicher Verbraucherinformation

Die Filmaufnahmen transportierten keine unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern gäben die tatsächlichen Verhältnisse in den beiden Ställen zutreffend wieder. Mit der Ausstrahlung der Filmaufnahmen hätte die Beklagte einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geleistet. Die Filmberichterstattung setze sich unter den Gesichtspunkten der Verbraucherinformation und der Tierhaltung kritisch mit der Massenproduktion von Bio-Erzeugnissen auseinander und zeige die Diskrepanz zwischen den nach Vorstellung vieler Verbraucher gegebenen, von Erzeugern oder Erzeugerzusammenschlüssen wie der Klägerin herausgestellten hohen ethischen Produktionsstandards einerseits und den tatsächlichen Produktionsumständen andererseits auf. Es entspreche der Aufgabe der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit", sich mit diesen Gesichtspunkten zu befassen und die Öffentlichkeit zu informieren. Die Funktion der Presse sei nicht auf die Aufdeckung von Straftaten oder Rechtsbrüchen beschränkt. Der juristische Verlag CH Beck berichtet nicht nur von dieser Entscheidung, sondern auch von anderen Entscheidungen, die zugunsten der Tierschützer ergangen sind.

Bei Fragen im Zusammenhang mit dem Tierschutz, mit Pressearbeit und mit der Veröffentlichung von Filmmaterial wenden Sie sich gerne an uns: 06202/859480