06. November 2016

Zurückstellung der Vollstreckung

Die Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG bietet sich bei drogensüchtigen Angeklagten und einer geständigen Einlassung nach gerade zu an. Sofern nicht sowieso eine Strafaussetzung zur Bewährung möglicherweise mit der Bewährungsauflage einer Therapie vorliegend zum Tragen kommt, hat der Strafverteidiger bereits bei Eröffnung des Hauptsacheverfahrens die Basis für eine Zurückstellung der Straf­vollstreckung zu legen. Die vorausgesetzte Betäubungsmittelabhängigkeit und deren Kausalität für die Tat werden von dem Gericht festgestellt, was Grundvoraussetzung für die Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG ist. Eine solche Feststellung der Betäubungsmittelabhängigkeit, also der Drogensucht, kann sicherlich auch nachträglich erfolgen, was dann aber durch den verurteilten Straftäter nachgewiesen werden muss. Dies bedeutet einen erheblichen Aufwand. Wenn aber bereits im Urteil selbst entsprechende Feststellungen getroffen worden sind, wozu auch noch die Liste der Straftaten, die verlesen worden ist und sich im Bundeszentralregister befindet, gehört. In der Praxis wird dann auf dieser Grundlage über die Zurückstellung der Straf­vollstreckung entschieden. Die Angaben über die entsprechende Drogensucht und die Kausalität im Zusammenhang mit der angeklagten Tat binden dann die Vollstreckungsbehörde hinsichtlich der möglichen Zurückstellung der Vollstreckung. Die vorgenannten Angaben zur Betäubungsmittelabhängigkeit sowie zu der Kausalität hinsichtlich der angeklagten Tat müssen aber auf entsprechende Risiken abgeklopft werden: Es kann auch zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kommen. Diese wird anders als bei der Zurückstellung nach § 35 und § 36 BtMG weitaus weniger hoch geschätzt. Es besteht im Übrigen keine Wahl zwischen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und der Zurückstellung nach § 35 BtMG oder der Zurückstellung der Vollstreckung nach § 36 BtMG. Hinsichtlich einer etwaigen Zurückstellung und der entsprechenden Voraussetzungen sollte unbedingt ein Fachanwalt für Strafrecht konsultiert werden, der sich mit der unterschiedlichen Anwendung von Maßregeln und Zurückstellungen auskennt.

Der Strafverteidiger hat den entsprechenden Antrag auf Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG zu stellen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag ist in Schriftform zu stellen, ein abgelehnter Antrag kann jederzeit wiederholt werden, da eine mit § 57 Abs. 7 StGB vergleichbare Möglichkeit der Setzung einer Sperrfrist nicht existiert. Zwar bezieht sich die Zurückstellung nach § 35 BtMG auf die Straf­vollstreckung, sie sollte aber bereits in der Hauptverhandlung thematisiert werden.

Die Rechtsanwälte Zipper & Partner vertreten ihre Mandanten bundesweit in Betäubungsmittelverfahren vor allen Amtsgerichten, vor allen Landgerichten und vor allen Ober­landes­gerichten.

Auch Revisionen in Betäubungsmittelverfahren zum Bundesgerichtshof werden von den Rechtsanwälten Zipper & Partner für ihre Mandanten durchgeführt.

Manfred Zipper

Rechts­anwalt