Strafrecht ABC
Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.
Abgabenordnung
Abgabenordnung und Steuerstrafrecht
Die Regelungen der Abgabenordnung sind für die steuerstrafrechtliche Bearbeitung eines Mandats aus dem Steuerstrafrecht unbedingt als bekannt vorauszusetzen. Denn die Abgabenordnung ist sozusagen die gesetzliche Grundlage für das Grundverständnis der verfahrensrechtlichen Behandlung von steuerrelevanten Vorgängen.
Die Abgabenordnung mit den Regelungen über die Steuerhinterziehung stellt die Grundlage des deutschen Steuerrechts dar. Auch der Fall Umsatzsteuerkarussell wird unter anderem von den Regeln der Abgabenordnung erfasst. In der Abgabenordnung sind neben den gesamten Regelungen zu den Besteuerungsverfahren auch die Regeln des materiellen Steuerrechts erfasst. In der Abgabenordung sind die Grundregeln über Steuerstraftaten wie Steuerhinterziehung, Steuerordnungswidrigkeiten, Steuerverkürzung enthalten.
Selbstanzeige
Für betroffene Steuerpflichtige kann das Stellen einer wirksamen Selbstanzeige zur Herausforderung werden – auch in finanzieller Hinsicht. Ist die Selbstanzeige unvollständig oder fehlerhaft, können erhebliche Haftungsrisiken drohen. Der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper hilft seinen Mandanten gerne bei der Selbstanzeige und auch bei der Berichtigung nach § 153 AO. Bereits seit dem 01.01.2015 sind die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige erheblich verschärft worden. Wenn es zu unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben in der Steuererklärung gekommen ist, kann eine rechtzeitig abgegebene Berichtigungserklärung oder Selbstanzeige ein probates Mittel sein, um erhebliche strafrechtliche Folgen zu vermeiden. Um die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung kümmert sich am besten der Fachanwalt für Strafrecht. Hinzu kommt, dass seit Einführung des automatischen Informationsaustausches, an dem sich bereits über 100 Länder beteiligen, das Entdeckungsrisiko für Steuerhinterziehung und -verkürzung deutlich gestiegen ist. Diese Entwicklung wird sich fortsetzen, wenn ab dem 1. Januar 2021 erstmalig auch die Türkei am automatischen Informationsaustausch teilnimmt.
Auch die Regelungen der Selbstanzeige bzw. der Nacherklärung werden von der Abgabenordnung erfasst. Sowohl nach § 153 AO wie auch In der Vorschrift des § 371 Abs. 1 und 2a AO sind die inhaltlichen Voraussetzungen der sogenannten Selbstanzeige, also der Nacherklärung geregelt. Diese Regelung der Selbstanzeige der steuerlichen Nacherklärung ist mehrfach geändert und "verschärft" worden. Grundsätzlich gilt für die Selbstanzeige, dass die Angaben nur dann strafbefreiend erfolgen können, wenn sie vollständig sind, alle unverjährten Steuerstraftaten umfassend und endgültig aufklären und mindestens zehn Kalenderjahre umfassen. Um eine strafbefreiende Selbstanzeige bewirken zu können, müssen außerdem die fristgerechten Nachzahlungen von Steuern und Zinsen erfolgen.
Rechtsbehelfe im Steuerrecht
Die Abgabenordnung enthält darüber hinaus Regeln zu den außergerichtlichen Rechtsbehelfen im Steuerrecht. Das Steuerverfahrensrecht in der Abgabenordnung regelt die Besteuerungsvorgänge und die möglichen Strafbarkeiten in diesem Zusammenhang. Die gesetzlichen Grundlagen für das Einspruchsverfahren und das Verfahren vor dem Finanzgericht ist in der Abgabenordnung geregelt. Die unmittelbare Anwendung der Abgabenordnung auf Steuern iost an die beiden Voraussetzungen geknüpft: Die Steuer muss auf Bundesrecht oder EU-Recht beruhen, sie muss von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Der Bund hat das ausschließliche Gesetzgebungsrecht für Zölle. Die UNterscheidungsmerkmale der verschiedenen Steuerarten sind dem traditionellen deutschen Steuerrecht zu entnehmen. So wird das in Art. 105 Grundgesetz und Art. 106 GG definiert. Realsteuern sind Grund- und Gewerbesteuern. Die Verwaltung erfolgt über die Gemeinden. Die Vorschriften über das Steuerstrafrecht und Bußgeldvorschriften sind in den § 369 ff. AO geregelt. Dabei enthält § 369 AO eine Definition der Steuerstraftaten. In Abs. 2 wird das allgemeine Strafrecht für anwendbar erklärt. Nicht zu den Steuerstraftaten gehört die Verletzung des Steuergeheimnisses wie die Abgabenüberhebung und die Strafvereitelung.
Die Verweisung auf das Allgemeine Strafrecht bedeutet, dass die im Allgemeinen Strafrecht geltenden Rechtsgrundsätze auch im Steuerstrafrecht gelten. Dazu gehört auch der Grundstz in dubio pro reo, das Bestimmtheisgebot und das Verbot der Analogie.