Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Abrechnungsbetrug des Apothekers

Abrechnungsbetrug des Apothekers ist in verschiedenen Konstellationen denkbar: So kann der Apotheker den Abrechnungsbetrug nur zu seinem eigenen Vorteil begehen. Er kann den Abrechnungsbetrug aber auch zu seinem Vorteil und zum Vorteil eines Kunden begehen, der dann zumindest Mittäter des Abrechnungsbetrugs ist.

In der Regel wird das Verfahren mit einer Strafanzeige der Privaten Krankenversicherung eingeleitet, die aufgrund eines unklaren Sachverhalts erst bei dem Apotheker nachfragt und dann schließlich über Kreuzprüfungen die Staats­anwaltschaft einschaltet. Die verschiedenen Modi operandi, in denen ein Abrechnungsbetrug des Apothekers möglich erscheint sind hier aufgelistet, wobei natürliche eine abschließende Auflistung nicht gewährt ist. Der Apotheker kann mit dem Kunden vereinbaren, dass er ihm Arzneimittel verkauft, die minderen Wert haben gegenüber denjenigen, die auf dem privatärztlichen Rezept aufgeführt sind, was der Kunde dem Apotheker übergibt. Das nennt man dann kurz zusammengefasst die Berechnung des Originalrezepts bei Abgabe von Reimporten oder Nachahmungspräparaten. Der Apotheker kann den Abrechnungsbetrug auch ganz einfach dadurch begehen, dass er kein Produkt an den Kunden rausgibt und schlicht und ergreifend eine Abrechnung nicht belieferter Rezepte vornimmt. Bei einem noch perfideren Vorgang kann der Abrechnungsbetrug des Apothekers begangen werden, in dem der Apotheker Rezeptabrechnung ohne Warenausgabe oder Ausgabe nicht verschreibungspflichtiger Präparate an den Kunden vornimmt Abrechnungsbetrug wird auch dann durch den Apotheker begangen, der konsequent unwirtschaftliche Behandlungen vornimmt. Der Abrechnungsbetrug erfolgt stets zum Nachteil der Versicherung. Nicht selten geht mit dem Abrechnungsbetrug auch eine Umsatzsteuerhinterziehung einher. Aus diesem Grund sollte man sich so bald als möglich den Rat eines Fachanwalt für Strafrecht einholen.