Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Adhäsionsantrag Adhäsionsverfahren

Adhäsionsantrag Adhäsionsverfahren Als Nebenkläger und als Nebenklägerin steht einem das Recht zu, einen Adhäsionsantrag zu stellen. Der Adhäsionsantrag ist rechtzeitig zu stellen, so dass er in jedem Fall vor dem Schlussvortrag des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung gestellt werden muss. Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Verletzte oder die Verletzte erfolgreich einen Adhäsionsantrag stellen kann, sind in den Vorschriften § 403 StPO geregelt. Danach kann der Verletzte oder sein Erbe kann den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.

 

Der Adhäsionsantrag muss rechtzeitig gestellt werden. Er muss die gesamten (zivilrechtlich gefassten) Voraussetzungen enthalten und auch einen entsprechenden Beweis beinhalten.

 

Wenn dem Adhäsionsantrag stattgegeben werden sollte, dann wird über diesen im Urteil entschieden, in dem der Angeklagte verurteilt wird. Im Adhäsionsverfahren kann also der Geschädigte oder das Opfer einer Straftat Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Täter geltend machen. Auch die Kosten des Verfahrens hat der Verurteilte im Falle einer Verurteilung dann zu tragen. Also muss im Ergebnis derjenige, der einen Adhäsionsantrag erfolgreich gestellt hat, nicht einmal die eigenen Kosten für den Rechts­anwalt und das Gericht bezahlen, wenn der Beschuldigte wegen des Delikts verurteilt wird.