Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Akteneinsicht

Akteneinsicht und Straf­verteidigung hängen unmittelbar zusammen. Ohne die exakte Kenntnis des Akteninhalts - und zwar des vollständigen Akteninhalts - kann der Strafverteidiger keine ordentliche und schon gar keine erfolgreiche Straf­verteidigung gewährleisten. Aus diesem Grund hält auch der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper das Recht auf Akteneinsicht als das fundamentale Recht schlechthin. Man muss immer auf Ballhöhe mit der Staats­anwaltschaft und dem Gericht sein.

In einer neueren Entscheidung hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden, dass auch in einem steuerstrafrechtlichen Verfahren die Akteneinsicht nach § 147 Abs. 1 StPO auf die von der ermittelnden Steuerstrafsachen- und Steuerfahndungsstelle (SteuFa) beigezogenen Betriebsprüfungsakten des Veranlagungsfinanzamts erstreckt. Diese sind bei Anklageerhebung zusammen mit den Ermittlungsakten nach § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO dem Gericht vorzulegen. Fachanwalt für Strafrecht und die Akteneinsicht dürfen gar nicht hoch genug angesehen werden, denn: In der Straf­verteidigung gehört die Akteneinsicht und die damit verbundene Kenntnis über den Inhalt der Ermittlungsakte mit zu den grundlegendsten wenn nicht wichtigsten Instrumenten. Nur durch die vollständige Aktenkenntnis gelangt der Strafverteidiger auf den gleichen Kenntnisstand, was die Akte anbelangt wie das Gericht und die Ermittlungsbehörde. Im Strafverfahren wird das Recht zur Akteneinsicht in § 147 StPO geregelt: Nach den jüngeren Entscheidung des EuGH ist der Kreis derjenigen, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, nicht mehr begrenzt. Denn der Beschuldigte hat nach § 147 Abs.7 StPO ein eigenes Akteneinsichtsrecht, welches regelmäßig durch einen Verteidiger - in diesem Fall durch Herrn Rechts­anwalt und Fachanwalt für Strafrecht  Manfred Zipper wahrgenommen wird. Zu einem Zeitpunkt, in dem die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, kann dem Verteidiger die Einsichtnahme verweigert werden, wenn durch die Einsichtnahme der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. Der Verteidiger darf Fotokopien der Akten anfertigen und diese seinem Mandanten zur Kenntnis geben. Die Weitergabe der Originalakten an den Beschuldigten ist dagegen unzulässig. Nach Meinung des Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper stellt es sogar einen Fehler in der Mandatsbearbeitung dar, wenn man die Kopien der Ermittlungsakte seinem Mandanten nicht zur Verfügung stellt. Denn der Beschuldigte muss in jedem Stadium des Verfahrens die gleichen Kenntnisse der Tatsachen haben wie sein Verteidiger. Besonders problematisch erscheint die Übergabe der Akte und deren Inhalt zu sein, wenn ein Tatbestand des Besitzes von kinderpronografischen Dateien betroffen ist. Wenn der Strafverteidiger dem beschuldigten Mandanten die Akte, die ja sämtliche inkriminierten Dateien enthält, übergibt, besteht die Möglichkeit, dass der Strafverteidiger sich dann selbst wegen des Verbreitens von kinderpornografischen Dateien strafbar macht. Hier ist größtmögliche Vorsicht geboten. Die Verteidigung bereits im Ermittlungs­verfahren gehört für den Beschuldigten zu den wichtigsten Möglichkeiten, bereits frühzeitig, die anderen Verfahrensbeteiligten von seiner Unschuld zu überzeugen.