Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Anklage

Die Anklage wird von der Staats­anwaltschaft dann erhoben, wenn die bis dahin durchgeführten Ermittlungen ergeben, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht, dass ein Beschuldigter eine Straftat begangen hat.

Die Anklage wird in der Anklageschrift niedergelegt. Der Inhalt der Anklageschrift hat sich an den Vorschriften der § 200 StPO und § 110 RiSTBV zu orientieren. In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird. Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch der Angabe der vollständigen Anschrift nicht bedarf. Die Anklageschrift umfasst den Anklagesatz und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen. Es werden hier auch ausführliche Darstellungen zur Person des Beschuldigten aufgeführt. Die Zustellung der Anklageschrift bedeutet das Ende des Ermittlungs­verfahrens und den Beginn des Zwischenverfahrens. Man kann in diesem Stadium des Verfahrens noch verhindern, dass die Anklage zugelassen wird, dass es zur Eröffnung des Hauptverfahrens kommt und dass es nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten kommt. Es muss hier durch den Fachanwalt für Strafrecht sehr dezidiert und möglichst präzise vorgetragen werden, was er auch in den anderen Fällen zu machen hat. Aber in diesem Stadium des Verfahrens werden die Weichen sehr genau gestellt für den weiteren Verfahrensablauf.